Die sozialen Netzwerke bieten eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Darstellung und Repräsentation von Personen oder Unternehmen an. Allerdings gibt es bereits bei der Anmeldung und Namenswahl einige Fußangeln rechtlicher Art zu beachten. Zum einen sind bei der Registrierung die Vorgaben aus dem Telemediengesetz (TMG) sowie dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Zum anderen müssen bei der Namenswahl die Vorschriften zum Namens- und Markenschutz aus dem Markengesetz (MarkenG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtigt werden.

Daneben sind immer die Vorgaben aus den jeweiligen AGB/Nutzungsbedingungen von Facebook, Xing,  LinkedIn etc. zu beachten.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des TMG oder UWG besteht akut die Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzvereinigungen. Bei Verletzung von Namens- oder Markenrechten drohen Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen. Zugleich liegt bei Gesetzesverstößen aber auch immer ein Verstoß gegen die AGB/ Nutzungsbedingungen der Netzwerke vor, welche die Nutzer zu gesetzeskonformen Verhalten auffordern. Verstöße gegen die oben genannten Gesetze können daher auch zu Sanktionen der Netzwerkbetreiber wie Sperrung der Seite oder Aufhebung der Mitgliedschaft führen.

Daher sollten bereits bei der Registrierung bei sozialen Netzwerken reiflich strategische Überlegungen angestellt werden und die Anmeldung nicht planlos erfolgen. Im Folgenden sollen zunächst die im Rahmen der Registrierung maßgeblichen Fragen geklärt werden. Anschließend geben wir einige Tipps für eine rechtssichere Namenswahl.

1. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es und was muss bei der Anmeldung beachtet werden?

Facebook, Xing und LinkedIn bieten die Anmeldung für persönliche Seiten und/oder die Registrierung für Pages/ Seiten/ Unternehmensseiten an.

Nach den „Nutzungsbestimmungen für Facebook Pages“ sind Pages:

„...spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen (einschließlich gemeinnütziger Organisationen, politischer Kampagnen, Bands und bekannter Persönlichkeiten) verwendet werden dürfen.“

 

Tipp: Noch vor Beginn der Registrierung sollte gut überlegt werden, ob der Nutzer

  • für sich als Privatperson ein persönliches Profil anlegen möchten
  • für sich als Privatperson ein persönliches Profil anlegen möchten und in einem zweiten Schritt für Ihre Unternehmung eine Page/Seite anlegen möchten.Beides kann von einem Konto aus verwaltet werden, aber es handelt sich dennoch um getrennte Angelegenheiten, für die unterschiedliche Regelungen gelten (nämlich zum einen die Nutzungsbedingungen für Facebook und zum anderen die Nutzungsbedingungen für Pages),
  • ausschließlich eine Page/Seite für Ihre Unternehmung registrieren und einrichten möchten.

Bei den Unternehmensseiten werden im Vergleich zu den persönlichen Profilen von vorn herein weniger Möglichkeiten eingeräumt. So können über persönliche Profile z.B. bei Facebook oder Xing Kontakte „gesammelt“ und Nachrichten versendet werden. Bei den Unternehmensprofilen können die Besucher der Seite hingegen lediglich „ein Fan werden“, „Gefallen“ ausdrücken oder „weiterempfehlen“. Die Wahl zwischen einer Page oder einem persönlichen Profil bei Facebook sollte bei der Registrierung nicht unterschätzt werden.

In diesem Zusammenhang gilt es nämlich Folgendes zu beachten: Die persönlichen Seiten der Netzwerke dürfen für Unternehmungen nicht genutzt werden. Das ergibt sich zum einen aus dem Gesetz. So gibt § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG vor:

„Dienstanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: ... Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. ...“

 

In § 4 Nr. 3 UWG wird geregelt:

Unlauter handelt insbesondere, ... wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.“

Zum anderen ergibt sich das aus entsprechenden Regelungen in den AGB/ Nutzungsbedingungen der Netzwerkbetreiber. So regelt Facebook in § 4 Nr. 2 und 4 der Nutzungsbedingungen für die Anmeldung zu persönlichen Profilen:

„Nr.2 Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen. ...
Nr.4 Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden. ...“

LinkedIn regelt in Nr. 5 der Nutzungsvereinbarung als „Do not“:

Machen Sie Folgendes nicht: ... Ein Nutzerkonto für jemanden anderen als eine natürliche Person zu erstellen...“

Haben Sie zunächst mit einem persönlichen Profil begonnen und entscheiden sich später für eine Page/ Unternehmensseite, können Sie die bis dahin gewonnenen „Freunde“ nicht mitnehmen oder übertragen. Das bedeutet bei einem Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Öffentlichkeitsarbeit praktisch von vorn beginnt. Daher ist es so wichtig, von Anfang an, die Weichen richtig zu stellen.

Bei Xing stellt sich das Problem in diesem Sinne nicht, da das Netzwerk zum Teil automatisch Unternehmensseiten erstellt:

„Ein Unternehmensprofil wird automatisch von XING erstellt, wenn mind. 5 Mitarbeiter des Unternehmens auf XING angemeldet sind. Dieses Profil kann käuflich erworben werden, um es individuell zu gestalten.“

Wenn man sich nun für die Registrierung einer Unternehmensseite z.B. bei Facebook entschieden hat, sollte als Nächstes überlegt werden, welche Mitarbeiter in die Unterhaltung und Administration der Seite eingebunden werden. Wenn diese Mitarbeiter bereits privat z.B. bei Facebook persönliche Profile angelegt haben, können ihnen von ihren Privatkonten aus für die Page des Unternehmens Administratorenrechte eingeräumt werden.

Die Administration durch mehrere Mitarbeiter über ein „gemeinsames“ Konto ist allerdings nach den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht zulässig. Auch die bei Xing entsprechend als „Editoren“ für die Unternehmensseite benannten Mitarbeiter müssen zudem als Mitglieder bei Xing angemeldet sein.

Einen Mitarbeiter zu beauftragen, zusätzlich zu seiner persönlichen Profilseite bei z.B. Facebook eine Page für das Unternehmen zu starten, ist nicht empfehlenswert. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht auch seinen Facebook-Account aufgeben möchte – und zu einer Übertragung der Page können Sie ihn nicht zwingen, wenn er sie zusätzlich zu seinem Profil angelegt hat, sie also über sein Konto läuft. Es empfiehlt sich daher, das Konto selber anzulegen und dann Mitarbeiter als Administratoren für die Seite einzusetzen.

Zusätzlicher Tipp: Wer sich und/oder sein Unternehmen z.B. bei Facebook anmeldet, sollte in regelmäßigen Abständen die Nutzungsbedingungen lesen, da Facebook diese bei Bedarf einseitig abändert ohne die Nutzer darüber via Email zu informieren. Das ist unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zwar bedenklich, entspricht aber derzeit noch der Praxis bei Facebook.

Erstellen einer Seite bei facebook

2. Was gibt es bei der Namenswahl zu beachten?

Bei der Namenswahl sind vor allem die gesetzlichen Vorgaben zum Namens- und Markenschutz zu berücksichtigen. Verstöße im Bereich des Markenrechts sind nicht selten kostspielige Angelegenheiten, daher sollten die Vorschriften aus dem MarkenG, BGB und HGB kleinlich beachtet werden.

Bei der Bezeichnung der Seite/ des Unternehmensprofil sind nicht nur die Verwendung bzw. Einbindung von Markennamen, Prominentennamen, Unternehmens- und Organisationsbezeichnungen, Städtenamen in den eigenen Unternehmensnamen unzulässig („Flipflop - Shop“, „Microsoft – Laden“), sondern auch die Wahl von Bezeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich klingen („Händlerverbund e.V.“).

Auch die Anmeldung unter „falschem Namen“ bzw. Nutzung einer anderen Identität wird nicht nur in den Nutzungsbedingungen der Netzwerke untersagt, sondern ist in Deutschland gesetzlich in § 12 BGB verboten, wenn die Interessen des Namensträgers durch den „Schwindel“ beeinträchtigt werden.

In diesem Sinne regeln auch die Nutzungsbedingungen von Facebook zum Thema Kontonamen unter Punkt 4 Nr. 2:

„Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“

 

Diese Vorgabe findet sich anders formuliert auch in den AGB von Xing und der Nutzungsvereinbarung von LinkedIn.

Für die Pages von Facebook z.B. gibt es darüber hinaus eine Richtlinie (https://www.facebook.com/page_guidelines.php), die bei der Bezeichnung der Seite beachtet werden muss. Die Richtlinie regelt u.a., wann Groß- oder Kleinschreibung zulässig ist, wann in der Seitenbezeichnung Sonderzeichen verwendet werden dürfen sowie dass die Verwendung von Slogans, überflüssigen Zusätzen etc. in der Bezeichnung unzulässig ist.

Tipp: Vor Anmeldung einer neu konzipierten Unternehmensbezeichnung sollte am besten fachlicher Rat eingeholt werden, selbst wenn der allgemein im eCommerce geltende Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ zur eiligen Anmeldung mit der gewünschten Bezeichnung verführt. Das Markenrecht ist ein weites und kompliziertes Feld, sodass an der Hilfe vom Experten oft kein Weg vorbeiführt. Auf jeden Fall sollte aber vor einer Anmeldung mit dem neuen Namen das Internet auf markenschutzrechtliche Aspekte wie Verwechslungsgefahr etc. gründlich abgeklopft und die Einhaltung der Facebook- Richtlinie (s.o.) überprüft werden.

Übrigens: Sollten Sie feststellen, dass jemand anders Ihren Namen bzw. Ihre Unternehmensbezeichnung o.ä. unbefugt verwendet bzw. eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, dann holen Sie – bevor Sie dies bei Facebook, Xing oder LinkedIn anzeigen - wiederum zunächst Rat vom Fachmann ein. Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass ein Namens- oder Markenrecht nicht verletzt worden ist, müssen Sie u.U. für den Schaden, der durch die unnötige Sperrung der Seite entstanden ist, einstehen.