Das Landgericht (LG) Oldenburg hat am 5. August 2024 entschieden, dass die pauschale Bewerbung von Bio-Fertiggerichten als „gesund“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist (Az. 15 O 1594/24). Gegenstand der Klage war die Werbung eines Herstellers von Bio-Fertiggerichten im Glas, der mit Slogans wie „Gesunde Ernährung leicht gemacht“ und „gesunde Fertiggerichte“ warb. Die Wettbewerbszentrale hatte dies beanstandet und eine Unterlassung gefordert. Hintergrund der Entscheidung ist die Health Claims Verordnung (HCVO), die strenge Regeln für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln vorsieht.

Gesund ist nicht gleich gesund

Laut der HCVO dürfen gesundheitsbezogene Aussagen nur dann gemacht werden, wenn diese durch wissenschaftliche Belege gestützt und klar spezifiziert sind. Sogar vermeintlich harmlose Aussagen wie „gesund“ sind somit unzulässig, wenn keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden, die Verbraucherinnen und Verbrauchern aufzeigen, welche gesundheitlichen Vorteile das Produkt genau bietet. In diesem Fall fehlten solche spezifischen Angaben, weshalb das Gericht die Werbung als irreführend einstufte. Das Unternehmen erkannte schließlich die Ansprüche der Wettbewerbszentrale an.

Mithaftung: Leidtragend sind Händlerinnen und Händler

Für Händlerinnen und Händler, die diese Produkte lediglich vertreiben, stellt sich die Frage der Mithaftung. Auch wenn sie nicht das herstellende Unternehmen sind, haften sie trotzdem, wenn sie die irreführende Werbung übernehmen und weiterverbreiten. Verantwortliche in Online-Shops müssen sich daher bewusst sein, dass sie für die Rechtmäßigkeit der von ihnen verkauften Produkte mitverantwortlich sind, auch wenn sie sie selbst nicht kreiert haben.

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