Werbemails sind schnell versendet und können mit wenig Aufwand eine große Zielgruppe erreichen. Allerdings dürfen diese nur verschickt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spricht man von einer „unzumutbaren Belästigung“. Und eine solche unzumutbare Belästigung liegt bereits vor, wenn lediglich eine einzige E-Mail ohne Einwilligung versendet wurde. Das hat nun das OLG Dresden (Beschluss vom 24.06.2024 - Az.: 4 U 168/24) entschieden. 

Unterlassungsanspruch bereits bei einer E-Mail

Die beklagte Händlerin hat eine einzelne Werbe-E-Mail an ein Unternehmen versendet. In der E-Mail wollte die Beklagte das Unternehmen für eine Veranstaltung als Sponsor werben. Das klagende Unternehmen sah in der E-Mail einen Eingriff in das Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nach den Grundsätzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb haben Unternehmen, die selbst von einem solchen „Eingriff“ betroffen sind, einen Unterlassungsanspruch gegen ein solches Verhalten. Die Argumentation der Beklagten, dass eine einzelne E-Mail nicht die Betriebsabläufe eines Unternehmens stört und daher auch kein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, überzeugte das OLG nicht. 

Die Richter:innen machten deutlich, dass Empfänger:innen von Werbemails nicht bloß eine E-Mail von einem Absender erhalten, sondern zahlreiche E-Mails von zahlreichen Unternehmen, sodass nicht verlangt werden kann, dass in jedem Fall auf weitere E-Mails gewartet werden muss, damit ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. 

Online-Händler sollten vorsichtig sein

Das Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung bei unzulässigen Werbemails keinen Spaß macht. Online-Händler:innen sollten daher sichergehen, sich von der Kundschaft eine Einwilligung einzuholen, bevor sie Werbemails versenden. Auch die Tatsache, dass hier ein Angebot eines Sponsorings für eine Veranstaltung als Werbung eingestuft wurde, zeigt, dass nicht nur die offensichtliche plakative Werbung als solche gewertet wird, sondern nahezu jede E-Mail, die die Absicht hat und dazu geeignet ist, den Absatz des eigenen Unternehmens zu steigern. Dazu zählen beispielsweise auch sogenannte Kaufabbruch-Mails, die darauf hinweisen, dass die Kundschaft den Kauf an einer bestimmten Stelle im Shop abgebrochen hat. 

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt eine Ausnahme für Werbung via E-Mail, für die keine Einwilligung notwendig ist. Bei der sogenannten Bestandskundenwerbung darf ein Unternehmen, wenn es die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf erhalten hat, für ähnliche Produkte (etwa Zubehör) Werbung senden. Wichtig ist, dass der oder die Empfänger:in der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen hat und er oder sie darauf hingewiesen wird, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann. Auch hier sind alle Voraussetzungen streng auszulegen, da es sich um eine Ausnahmeregel handelt. 

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