Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 25. Juli 2024, Aktenzeichen: I ZR 143/23) entschieden, dass Online-Werbung mit Gesamtbewertungen gemacht werden darf, ohne dabei eine Aufschlüsselung nach Anzahl der Ein- bis Fünf-Sterne-Bewertungen darzustellen. Bei dieser Aufschlüsselung handle es sich nach Ansicht des BGHs nicht um eine wesentliche Information. 

Durchschnittsverbraucher:innen, die durch diese Werbemaßnahme angesprochen werden, sei aufgrund ihrer Erfahrung bekannt, dass bei einer Durchschnittsbewertung die einzelnen Bewertungen zum Teil erheblich voneinander abweichen können. Diese Entscheidung vereinfacht es für Online-Händler, Bewertungen darzustellen.

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