Die Corona-Pandemie gilt als überstanden, aber die Justiz ist mit dem Thema offenbar noch lange nicht durch. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden, ob die Schließung großer Einzelhandelsgeschäfte durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung rechtmäßig war oder nicht.

Notwendige Schutzmaßnahmen

Geklagt hatte die Betreiberin eines größeren Elektrofachmarkts: Die sächsische Regelung sah vor, dass vom 20. April bis 3. Mai 2020 Ladengeschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben mussten. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Entsprechend durften Lebensmittelhändler, Drogerien, Garten- und Baumärkte und Buchhändler öffnen. Eine Ausnahme gab es außerdem für Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter.

Die Betreiberin des Elektrofachmarktes klagte zunächst erfolglos vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nun zurückgewiesen. Das Gericht schloss sich der Ansicht des Bautzner Gerichts an. Die Verbote seien notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz war nicht gegeben. Bei dem Verbot habe sich der Verordnungsgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots mehr Kund:innen anziehen würden, wodurch sich die Ansteckungsgefahr entsprechend erhöhe, berichtet Beck-Aktuell weiter. Daher sei die Ungleichbehandlung zwischen kleinen und größeren Geschäften tragfähig begründet.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com