Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 12.8.2024, Aktenzeichen: 14 W 52/24) hat entschieden, dass die Eintragung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in das Gesellschaftsregister auch ohne Angabe eines Gesellschaftszwecks möglich sein muss.

Gesellschaftszweck darf nur mit Anlass abgefragt werden

Das Registergericht in Freiburg verweigerte laut Haufe eine Eintragung, da die notarielle Anmeldung keine Angaben zum Gesellschaftszweck enthielt. Es wurde damit argumentiert, dass die Angabe des Unternehmensgegenstands erforderlich sei, um beurteilen zu können, ob die Gesellschaft einen rechtlich zulässigen Zweck verfolgt und/oder spezialgesetzliche Verbote dem mit der Gesellschaft verfolgten Zweck entgegenstehen. Diese Argumentation hatte keinen Erfolg: Die Angabe eines Gesellschaftszwecks sei nur notwendig, wenn ein konkreter Anlass für inhaltliche Bedenken gegen die Eintragung spräche, erklärte das OLG Karlsruhe.

Eintragen seit Januar möglich

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft, welches vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beeinflusst. GbRs können sich nun als „eGbR“ in einem speziellen Register eintragen lassen, was insbesondere für die Durchführung von Grundstücksgeschäften relevant ist. Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht jedoch nicht, wodurch die Regelung Transparenz schafft, ohne alle GbRs zur Eintragung zu verpflichten. Die Entscheidung bringt nun erste Klarheit in den Eintragungsprozess. 

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