Neben neuen Gesetzen und Richtlinien kommen auch von Seiten der Rechtsprechung immer wieder Vorgaben, die Online-Händler:innen beachten müssen. Ob Prüfpflichten aller Angebote oder Vorgaben für Produktbilder: Urteile, die Online-Händler:innen kennen sollten, gibt es viele. Diese fünf Urteile dürften bei Händler:innen für besonders viel Aufwand und dementsprechend auch Ärger gesorgt haben. 

Täglich alle Angebote überprüfen? Na klar, sagt das OLG!

Amazon-Händler:innen kennen das Problem: Sobald jemand das gleiche Produkt schon anbietet, darf man kein eigenes Angebot erstellen, sondern muss sich an das bestehende Angebot anhängen. So soll der Marktplatz für die Kundschaft übersichtlich bleiben. Klingt erst einmal nach keiner schlechten Idee, hat allerdings für Händler:innen einen Haken: Befindet sich ein abmahnfähiger Fehler in dem Angebot, müssen Händler:innen dafür haften. Auch wenn sie den Fehler weder verursacht haben, noch von dem Fehler wussten. 

Denn sowohl Händler:innen, die sich dem Angebot angehängt haben, können Veränderungen am Angebot vornehmen, als auch der Plattformbetreiber selbst, sodass es nicht genügt, das Angebot vor Einstellen der Artikel einmal auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn wenn der Artikel einmal eingestellt ist, können nachträglich Veränderungen dafür sorgen, dass plötzlich ein Abmahngrund vorliegt.

Händler:innen, die nun eine Abmahnung erhalten, können sich nicht herausreden, indem sie sagen, sie hätten von der ganzen Sache nichts gewusst. Denn der BGH hat bereits 2016 entschieden, dass Händler:innen auch für eine Abmahnung haften müssen, wenn sie selbst nicht die Änderung vorgenommen haben, sondern der Plattformbetreiber. Wer sich Angeboten anhängt, macht sich diese zu eigen und ist somit auch für deren Inhalt verantwortlich. Um eine Abmahnung zu vermeiden, müssen die Angebote daher regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Das Oberlandesgericht Köln konkretisierte diese Prüfpflicht im Jahr darauf und legte fest, dass Händler:innen ihre Angebote täglich überprüfen müssen. Auch das OLG Frankfurt kam 2021 zu dem Entschluss, dass es Händler:innen zumutbar sei, werktäglich alle Angebote auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nur, wenn Händler:innen nachweisen können, diese Prüfpflicht eingehalten zu haben und der Fehler nicht gefunden werden konnte, können sie eine Haftung für eine Abmahnung verhindern. 

Das Produkt in Szene setzen? Lieber nicht, sagt das OLG Hamm

Produktbilder sind das A und O, um einen Online-Shop ansehnlich zu gestalten. Leider bieten sie auch viele Gefahren, um in eine Abmahnfalle zu tappen. Ein Urteil des OLG Hamm hat die Situation für Händler:innen dabei nicht gerade einfacher gemacht. Ein Händler verkaufte einen Sonnenschirm inklusive Schirmständer. Auf dem Bild waren außerdem Betonplatten mit abgebildet, die für den Schirmständer notwendig waren. Die Betonplatten gehörten allerdings nicht zum Lieferumfang. Das stand zwar in der Produktbeschreibung, für alle, die nur das Bild angeschaut haben, war das allerdings nicht ersichtlich. 

Das Gericht entschied, dass das Bild eine fehlerhafte Vorstellung an die Kundschaft vermittelt. Auch der Hinweis in der Produktbeschreibung, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind, waren für das Gericht nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen. Die Aufklärung müsste, wenn dann auf dem Bild selbst, etwa in Form eines Sternchens geschehen, welches auf eine Erklärung verweist. 

Bei der Frage, was auf einem Produktbild mit abgebildet sein darf, muss zwischen Zubehör und schmückendem Beiwerk unterschieden werden. Einen Gegenstand mit Dekoration in Szene setzen ist nicht per se rechtswidrig, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, bei denen es nicht abwegig ist, dass sie zum Lieferumfang dazugehören. Wenn es sich allerdings um Zubehör handelt, sollten Händler:innen vorsichtig sein. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung zum Lieferumfang reicht da nicht aus. Eine Richtigstellung auf dem Bild kann hier eine Irreführung vermeiden, wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte allerdings komplett darauf verzichten, Zubehör mit abzubilden. 

Cookie-Banner: Notwendig oder nervig?

Webseiten, die Cookies speichern, müssen zunächst die Zustimmung der Nutzer:innen abfragen. Das geschieht durch die sogenannten Cookie-Banner, die vermutlich jeder kennt, der einmal im Internet unterwegs war. Da auch Online-Shops in der Regel Cookies speichern, müssen sich auch Shopbetreiber:innen mit der Thematik auseinandersetzen. Immer wieder gibt es Urteile dazu, wie diese Cookie-Banner gestaltet sein müssen. Zuletzt entschied das OLG Köln, dass die Buttons zur Zustimmung oder Ablehnung gleich gestaltet sein müssen. Designs, die Nutzer:innen zu einer bestimmten Auswahl drängen wollen, sind nicht erlaubt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ablehnen-Button auf dem Banner versteckt ist oder erst durch mehrere Klicks erreicht werden kann. Alle Cookies abzulehnen darf für Nutzer:innen nicht schwieriger sein, als die Cookies anzunehmen. Im Fall vor dem OLG Köln war außerdem die Schaltfläche, um allen Cookies zuzustimmen, dieselbe, wie die Schaltfläche rechts oben in der Ecke, um das Fenster zu schließen. Das OLG stellte hier fest, dass das X-Symbol oben rechts in der Ecke bei Nutzer:innen bekannt ist, um ein Fenster zu schließen, nicht um Cookies zu akzeptieren. 

Shopbetreiber:innen sollten bei der Auswahl und Gestaltung der Cookie-Banner also unbedingt die aktuelle Rechtsprechung im Auge behalten, um hier keine Abmahnung zu riskieren. 

Verbraucherverbände dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt zahlreiche Gründe für eine Abmahnung. Doch nicht nur das Wettbewerbsrecht kann für Online-Händler:innen spannend werden, auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  sollte man im Auge behalten. Vor allem nach dem neusten Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der entschied nämlich, dass nicht nur diejenigen einen DSGVO-Verstoß geltend machen können, die von einem Datenschutzverstoß betroffen sind, sondern auch Verbraucherverbände, unabhängig davon, ob sie von der Rechtsverletzung betroffen sind. 

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde bestätigt, dass bei Verstößen gegen die DSGVO auch Verbände wie beispielsweise die Verbraucherzentrale klagen dürfen und das auch dann, wenn nur Informationspflichten verletzt werden. 2022 hatte der EuGH bereits entschieden, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen klagen dürfen, nun wurde die Klagebefugnis im aktuellen Urteil auch auf Informationspflichten ausgeweitet. Für Online-Händler:innen heißt das also, dass der Datenschutz besonders im Auge behalten werden muss, da die Abmahngefahr steigt. Ob auch Mitbewerber:innen DSGVO-Verstöße geltend machen können, soll auch in Zukunft vor dem EuGH geklärt werden. Das würde die Gefahr einer Abmahnung gegen Online-Händler:innen weiter erhöhen.

Zwei Verträge, zwei Bestellbuttons

Die sogenannte Buttonlösung sorgt immer wieder für Probleme unter Online-Händler:innen. Für die letzte Schaltfläche, mit der online ein Vertrag abgeschlossen wird, gelten nämlich besonders strenge Regeln. Im Gesetz heißt es dazu, dass der Button mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein muss. Und was eine entsprechende eindeutige Formulierung ist und was nicht, musste schon in einigen Urteilen entschieden werden. „Zahlungspflichtig bestellen“ und „Jetzt kaufen“ sind dabei rechtssichere Bezeichnungen. „Bestellen“, „Jetzt bestellen“ oder „Bestellung bestätigen“ sind keine zulässigen Beschriftungen. 

Schwierig wird es auch dann, wenn mit einem Klick zwei Verträge abgeschlossen werden sollen. Das wird vor allem dann zum Problem, wenn es sich um zwei verschiedene Vertragstypen handelt, etwa ein Abonnement und ein Kaufvertrag. Hier entschied zuletzt der BGH, dass ein Button, der mit „Jetzt kaufen“ beschriftet ist, nicht eindeutig auf ein kostenpflichtiges Abonnement hinweist, auch wenn zuvor auf die Kosten aufmerksam gemacht wurde.