Wer als Selbstständige:r aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ profitiert hat, muss auf diese Zuschüsse Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zahlen. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg.

Mann musste Zuschuss zurückzahlen

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Selbstständigen aus Baden-Württemberg: Der Mann erhielt im April 2020 4.400 Euro als Corona-Soforthilfe von der Landeskreditbank Baden-Württemberg. Im Einkommensteuerbescheid wurde dieser Zuschuss als Einkommen berücksichtigt. Entsprechend wurden bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des freiwillig Versicherten diese Zahlen ebenfalls berücksichtigt.

Dagegen klagte der Mann. 2023 musste er den Zuschuss nämlich zurückzahlen, da sich bei der Nachprüfung ergeben hatte, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen gar nicht erfüllte. Entsprechend sei der Zuschuss laut Kläger eher ein Darlehen und dürfe nicht wie ein Einkommen behandelt werden.

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Darlehen und Zuschuss sind unterschiedliche Paar Schuhe

Der Kläger, der bereits in der Vorinstanz scheiterte, steckte mit dieser Argumentation erneut eine Niederlage ein. Die Corona-Soforthilfen sind als Zuschuss erst mal grundsätzlich – anders als bei einem Darlehen – nicht zurückzuzahlen, führte das Gericht laut Beck-Aktuell dazu aus. Dass es zu einer Rückzahlungspflicht kommen kann, um eine Überkompensation zu vermeiden, ändere daran erst einmal nichts. Außerdem könne der Kläger die Rückzahlung beim Finanzamt einkommensmindernd geltend machen, was wiederum zu einer geringeren Bemessungsgrundlage führen würde.

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