Der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist gemeinsam mit der Filmwerkstatt, einem gemeinnützigen Verein, ein Sieg gegen die Facebook-Mutter Meta gelungen. Facebook hatte die Seite Anfang 2022 der Filmwerkstatt ohne Begründung gesperrt.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2024, Aktenzeichen: 14d O 1/23) entschied, dass dem Verein ein Unterlassungsanspruch gegen Meta zusteht. Meta hätte die Seite des Vereins nicht einfach so ohne Begründung sperren dürfen. In diesem Verhalten liege ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gäbe Plattformen wie Facebook zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Inhalte automatisiert zu löschen und Accounts zu sperren; allerdings müsse die effektive Möglichkeit bestehen, die Sperre zu überprüfen. In diesem Fall hier konnte der Verein zwar online Beschwerde einlegen; eine weitergehende Möglichkeit, mit Meta in Kontakt zu treten, gab es aber nicht.

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Klare, spezifische und umfassende Begründung erforderlich

Darüber hinaus müsse eine Sperre klar, spezifisch und umfassend begründet werden. Eine Begründung für die Sperre des Vereins konnte Facebook aber nicht liefern. Die GFF vermutete, dass der Algorithmus schuld gewesen sei. Im Vorfeld hatte der Verein nämlich ein Bild aus dem Streifen „Der Schamane und die Schlange“ gepostet. Dabei wurden mehrere indigene Personen im Lendenschurz gezeigt. Der Algorithmus könnte den Account daraufhin wegen unzulässiger Nacktheit gesperrt haben.

Dies ist aber nur eine Vermutung. Trotz Unklarheit über den Grund der Sperre wurde die Seite nicht durch Facebook freigegeben. Erst im Juni 2023 wurde die Sperre aufgehoben. Über eineinhalb Jahre musste der Verein also auf die Reichweite verzichten.

Entsprechend begrüßt die GFF das Urteil als „ein wichtiges Signal, dass Internet-Plattformen Grundrechte wie die Kunst- und Meinungsfreiheit wahren müssen“, zitiert Beck-Aktuell.

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