Das Matratzen-Business scheint ein hartes Pflaster zu sein: Ein Unternehmen wurde nun wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt. Zwei Mitarbeitende hatten bei der Konkurrenz Matratzen bestellt und diese schlecht bewertet.

Vorgehen mit System

Konkret hatten die Mitarbeitenden laut Beck-Aktuell in elf Fällen Matratzen beziehungsweise Matratzenauflagen bei dem klagenden Unternehmen bestellt und diese wohl im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesendet. Danach hinterließen sie erfundene, schlechte Bewertungen, wie etwa „Sehr unbequeme Matratze, zudem chemischer Geruch“, „Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung“, „Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser“.

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Das betroffene Unternehmen versuchte, diesem Handeln zunächst mittels Abmahnung beizukommen. Als das nicht half, ging der Fall zu Gericht. Nachdem bereits die Vorinstanz der Klage überwiegend stattgab, bestätigte das OLG Hamm (Urteil vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 4 U 151/22) diese Entscheidung. Bereits die Veröffentlichung der nachteiligen Bewertungen rechtfertige einen Schadensersatzanspruch, heißt es. Durch das Vorgehen des Unternehmens hätte man offenkundig allein den Zweck der systematischen Schädigung verfolgt. Es ging darum, das Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Vertragspartner:innen durch die schlechten Bewertungen zu schmälern. Die Bestellungen sollten das Unternehmen zusätzlich durch die Abwicklung sinnloser Retourenaufträge belasten.

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