Ab kommendem Dezember sorgt eine erweiterte Informationspflicht für Bibbern im E-Commerce. Zu den neuen Pflichten gehört die Bereitstellung von dezidierten Herstellerinformationen auch im Online-Shop. Das kannte man bisher beispielsweise nur aus dem Bereich Lebensmittel. Für alle anderen Produkte wird im Dezember nachgezogen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auch die Produkte selbst, und das schon seit Langem, mit spezifischen Angaben versehen sein müssen.

Herstellerangaben sind möglichst direkt auf dem Produkt anzubringen

Kommt es zu Defekten am Produkt und dadurch sogar zu weiteren Sachschäden oder gar  einer Körperverletzung, muss man schnell und einfach einen Ansprechpartner auftreiben können. Weil man nicht mehr ohne Weiteres weiß, wo man ein Produkt gekauft hat, muss neben Verkäuferinnen und Verkäufern eben auch das herstellende Unternehmen Rede und Antwort stehen. Geboren war die Pflicht des § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des herstellenden Unternehmens, sofern dieses nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des bevollmächtigten oder importierenden Unternehmens und dessen Kontaktanschrift anzugeben. Damit soll zudem die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden. Fehlen die Angaben, kann beispielsweise eine Abmahnung auch für die reinen Händlerinnen und Händler drohen, denn sie verkaufen unvollständig gekennzeichnete Produkte.

Direktkennzeichnung auch auf Einzelteilen erforderlich

Ein Hersteller von Gaming-Stühlen hatte seine Produkte in Einzelteilen zur Selbstmontage geliefert und die erforderlichen Informationen nur auf der Verpackung und den Etiketten angegeben. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass dies nicht ausreicht (Beschluss vom 13.02.2024, Az.: 6 W 5/24). 

Nach dem Produktsicherheitsgesetz müssen unter anderem der Name und die Anschrift der Verantwortlichen direkt auf dem Produkt stehen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Im konkreten Fall wäre es jedoch problemlos möglich gewesen, diese Angaben auf der Rückenlehne oder unter der Sitzfläche anzubringen. Das Gericht betonte, dass die Kennzeichnung auf dem Produkt notwendig sei, falls man nach dem Entsorgen der Verpackung auf die Herstellerinformationen zugreifen müsse. 

Vorbereitung auf neue Produktsicherheitsverordnung nötig

Wer nicht abgemahnt werden will, sollte sein Sortiment im ersten Schritt also zumindest stichprobenartig auf eine vollständige Kennzeichnung überprüfen. Und wenn man dann schon mal dabei ist, folgt auch gleich die nächste Etappe: Bis Dezember 2024 müssen die entsprechenden Angaben aus der Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) für den Online-Handel erfüllt werden.