Ein Fall, den das Amtsgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 23.05.2024, Aktenzeichen: 31 C 3103/22 (78)) zu entscheiden hatte, könnte spießbürgerlicher nicht sein: Ein Mann erwarb eine gusseiserne Grillpfanne. Durch das Schieben der Pfanne auf dem Kochfeld zerkratzte dieses. Nun wollte der Mann Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro von der Händlerin.

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Warnung in der Gebrauchsanweisung

Der Mann behauptete, dass die Kratzer durch die „kleinen Pickel“ auf der Unterseite der Pfanne entstanden seien. Nur doof, dass in der Gebrauchsanweisung stand, dass man die Pfanne nicht über Kochfelder schieben soll, dies könne zu Beschädigungen führen. Stattdessen solle man sie „sanft“ anheben und abstellen.

Schadensersatz gab es dafür jedenfalls nicht, berichtet Beck-Aktuell. Das Amtsgericht Frankfurt war der Ansicht, dass der Mann die Kratzer mitverschuldet habe. Er habe die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung ignoriert. Durch diese Ignoranz habe er gegen seine „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ so gravierend verstoßen, dass die Händlerin hier gar nichts zahlen muss.

Außerdem treffe die Verkäuferin auch kein Verschulden, da sie nicht dazu verpflichtet ist, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf den Zustand zu überprüfen.

 

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