Eine Abmahnung ist kein Spaß. Besonders im Markenrecht stehen neben horrenden Abmahnkosten im hohen vierstelligen Bereich sogar noch weitere Ansprüche mit Auskunftspflichten, Schadensersatzforderungen oder Vernichtungsverlangen im Raum. Da lohnt es auf jeden Fall, etwas genauer hinzuschauen. Ergibt sich, dass das Schreiben gar keinen Bestand hat, darf man sich nicht nur verteidigen, sondern seinerseits zum Gegenangriff ausholen. Dafür gibt der BGH in einem neuen Urteil Rückenwind.

Unberechtigte Verwarnung erregt Gegenwehr 

Der Kläger, der Betreiber der Webseite black-friday.de, hatte eine Verwarnung wegen angeblicher Verletzung des eingetragenen Markennamens Black Friday unter anderem von der langjährigen asiatischen Markeninhaberin erhalten. Betroffen von derartigen Schreiben waren bekanntermaßen auch unzählige Online-Händlerinnen und -Händler, die die Marke für sich nutzen wollten. Weil es von Anfang an Zweifel an der Bestandskraft der Marke gab, setzte der Kläger zur Gegenwehr an. Der Rest ist Geschichte. Nach den Vorinstanzen entschied Ende Mai schließlich der BGH über eine Klage, die vor allem den entstandenen Schaden betraf, der durch die vielen Abmahnungen und verlorenen Jahre entstanden ist, in denen es Streit um die Marke gab. Abmahnkosten, gesperrte Accounts oder verpasste Umsätze sind nur die Spitze des Eisbergs.

Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte nicht nur, dass das Schreiben unberechtigt war. In seiner 70-seitigen Begründung bekräftigte das Gericht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bei solch einer unberechtigten Abmahnung entstehen kann (Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23). Gezielte Wettbewerbsbehinderung nennt man so etwas. Sowohl eine Verwarnung als auch eine „echte“ Abmahnung seien zudem nur dann gerechtfertigt, wenn der Absender seine Vorwürfe mit konkreten und fundierten Anhaltspunkten darlegen kann.

Allerdings geht das Verfahren nun wieder retour an die Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss neben Formalien in seiner erneuten Verhandlung klären, ob die angestrebten Sperrungen, z. B. des Black-Friday-Facebook-Accounts tatsächlich auf eine gezielte Behinderung abzielten.

Praxistipps für den Abmahnfall

Für den Online-Handel hat dieses Urteil weitreichende Implikationen. Online-Händlerinnen und Händler müssen also sicherstellen, dass ihre Verwarnungen und Abmahnungen fundiert und durch konkrete Belege gestützt sind und sowohl formal als auch inhaltlich Bestand haben. Unberechtigte Abmahnungen oder sonstige Sanktionsmaßnahmen (z. B. Beschwerden bei Plattformen) können zu Schadensersatzansprüchen führen. Daher ist es ratsam, sich im Falle eines vermeintlichen Verstoßes fachliche Expertise zu holen, um keine Fehler zu machen. 

Wer im umgekehrten Fall eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese gründlich prüfen und idealerweise juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um unberechtigte Schreiben abzuwehren.

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Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

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