Gesundheitsbezogene Werbung wird in der EU streng durch die Health-Claims-Verordnung reguliert, denn Verbraucher:innen sollen gerade davor geschützt werden, mit Gesundheitsversprechen in die Irre geführt zu werden. Gesundheitsbezogene Aussagen sind demnach nur dann erlaubt, wenn die Health-Claims-Verordnung (HCVO) es zulässt. Eine Händlerin für sogenannten „Babytraum-Tee“ und die dazu passenden Globuli missachtete diese Vorgaben und wurde nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wegen irreführender Werbung verurteilt (19.03.2024 Az.: 14 U 63/23). 

„Speziell für Frauen entwickelt, die eine Schwangerschaft planen“

Die Händlerin verkaufte „Babytraum Tee“ und „Babytraum Globuli für Sie/Für die Frau“ sowie „Babytraum Globuli für Ihn/Für den Mann“ und bewarb diese unter anderem mit einem Foto, auf dem eine Frau einen Schwangerschaftstest hält und dabei die Finger kreuzt. Zudem wurden zahlreiche Werbeaussagen wie „Von Hebammen empfohlen“, „Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft, wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ und ähnliche Aussagen, die suggerieren, dass die Produkte einen positiven Einfluss auf die Schwangerschaft haben, getroffen.

Nach der HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Eine Irreführung liegt hier darin, dass die Aussagen im Zusammenhang mit der Abbildung suggerieren, dass die Produkte die Empfängnis fördern und positiv beeinflussen, führte das Gericht aus. Die Produkte richten sich speziell an Personen, die einen Kinderwunsch haben. Diese Personengruppe versteht die Aussagen so, dass die Produkte dabei helfen, dass dieser Wunsch in Erfüllung geht. Darauf deuten die Aussagen im Zusammenhang mit dem Foto hin. Für diese Wirkweise konnte die beklagte Händlerin allerdings keine wissenschaftlichen Nachweise vorbringen, denn sie war der Ansicht, die Werbeaussagen würden keine spezifische Wirkweise versprechen. Diese Argumentation konnte das Gericht allerdings, wie oben aufgeführt, nicht überzeugen. 

Verstoß gegen die HCVO verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Bei einem Verstoß gegen die HCVO handelt es sich in der Regel auch um einen Wettbewerbsverstoß. Denn nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine irreführende geschäftliche Handlung auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Händlerin erhielt zunächst eine Abmahnung von einem Abmahnverein. Nachdem die Händlerin die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hatte, musste nun das Gericht entscheiden.