Ein Online-Händler für Matratzen warb auf Amazon damit, Testsieger bei der Stiftung Warentest zu sein. Da es aber besser getestete Matratzen gab, wurde diese Werbung als irreführend eingestuft und der Händler wurde gerichtlich dazu verpflichtet diese Werbung zu unterlassen. Für den Fall, dass erneut mit dieser Aussage geworben wird, wurde mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gedroht. Der Händler löschte die Werbung aus den deutschsprachigen Angeboten, in anderen Sprachen war die Werbung aber weiterhin vorhanden. Das OLG Frankfurt am Main musste nun klären, ob die Aussage in einer anderen Sprache ein sogenannter kerngleicher Verstoß ist und somit ein Verstoß vorliegt. 

Landgericht verhängte Ordnungsgeld

Das Landgericht verhängte dem Händler ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro, da es der Ansicht war, die Werbung im fremdsprachigen Angebot würde gegen die Vorgaben der ersten Entscheidung verstoßen. Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ging der Händler vor, sodass der Streit vor dem OLG Frankfurt am Main landete.

Damit ein Ordnungsgeld nach einer gerichtlichen Entscheidung verhängt werden kann, muss eine identische Handlung oder eine kerngleiche Abwandlung dieser Handlung vorliegen, die verboten wurde. 

Kein kerngleicher Verstoß

Die Richter:innen in Frankfurt vertraten eine andere Auffassung als das Landgericht (Beschl. v. 26.04.2024 - Az.: 6 W 84/22). Bei der gleichen Werbeaussage in einer anderen Sprache wird ein anderer Verkehrskreis angesprochen. Dazu stellte das Gericht fest, dass grundsätzlich auch fremdsprachige Angebote vom Verbot der irreführenden Werbung betroffen sein können. Dazu muss allerdings zunächst geprüft werden, ob sich das Angebot an Verbraucher:innen im Inland richtet. Diese Prüfung wurde in der ersten Entscheidung nicht getroffen, sodass nicht gesagt werden kann, ob die fremdsprachige Werbung wie die deutsche Werbung behandelt werden kann.

Hinzu kommt, dass unklar ist, ob die Verkehrskreise, die von einem fremdsprachigen Angebot angesprochen werden, mit einer Stiftung Warentest Testsieger Werbung genauso viel anfangen können, wie deutschsprachige Verbraucher:innen. Dass eine Werbeaussage zu Stiftung Warentest mit weiteren Informationen versehen werden muss, die das Testergebnis genauer erörtern, liegt auch daran, dass die Stiftung Warentest im deutschsprachigen Raum ein besonderes Vertrauen genießt. Ob dieses Vertrauen auch für fremdsprachige Verbraucher:innen vorliegt und die Täuschung somit in gleicher Weise stattfindet, wurde vom Landgericht nicht hinreichend begründet. 

Ein kerngleicher Verstoß, der die Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Folge hat, lag somit in diesem Fall nicht vor.