Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-reduziert“ sind bei Unternehmen immer beliebter. Doch häufig ist für Verbraucher:innen nicht ersichtlich, was genau sich hinter der Angabe versteckt. Der BGH hat nun eine Grundsatzentscheidung gegen Katjes getroffen, wie LTO berichtet . Der Süßwarenhersteller wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, da für Verbraucher:innen nicht ersichtlich sei, dass die Klimaneutralität lediglich durch Ausgleichen der Emission mittels Projekte und Kompensationszahlung erreicht wurde. Das OLG Düsseldorf hatte sich zunächst auf die Seite von Katjes gestellt (wir berichteten), nun musste der BGH entscheiden. 

Der Herstellungsprozess an sich ist nicht klimaneutral

Katjes hatte sowohl in einem Magazin damit geworben, dass alle Produkte klimaneutral sind, als auch die verkauften Produkte mit einem Logo „klimaneutral“ versehen. Zudem befand sich der Zusatz „Produkt climatepartner.com“ auf der Verpackung. Der Herstellungsprozess an sich ist allerdings nicht klimaneutral. Die vermeintliche Klimaneutralität wird lediglich durch Ausgleichszahlungen und die Unterstützung von Projekten erreicht. Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass Verbraucher:innen durchaus bewusst sei, dass Klimaneutralität auch mit Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Die Information darüber sei hinreichend, da das Unternehmen auch auf climatepartner.com verwiesen hat. Die Wettbewerbszentrale ging gegen diese Entscheidung allerdings vor und bekam vor dem BGH nun recht. 

Katjes muss Werbung unterlassen

Der BGH stufte die Werbung als irreführend ein und verurteilte Katjes zu Unterlassung. Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig und für die Verbraucher:innen ist nicht ersichtlich, ob der Prozess tatsächlich klimaneutral ist oder die Emissionen lediglich ausgeglichen werden. Auch der Verweis auch climatepartner.com ist nicht ausreichend. Denn ob hier eine tatsächliche Klimaneutralität oder lediglich ein Ausgleich vorliegt, wird nicht erklärt. Zudem stellte der BGH klar, dass, ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung, bei umweltbezogener Werbung die Irreführungsgefahr besonders hoch ist. Daher muss es sich bereits aus der Werbung selbst ergeben, wie der Begriff zu verstehen ist. Weiterführende Hinweise außerhalb der Werbung sind dabei nicht ausreichend, so das Karlsruher Gericht. Diese Irreführung stufte der BGH auch als wettbewerblich relevant ein, da die Klimaneutralität die Kaufentscheidung von Verbraucher:innen beeinflussen kann. 

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Online-Handel?

Der BGH hat die kompletten Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht. Welche Anforderungen genau an die Werbung gestellt werden, ist daher noch nicht bekannt. Fest steht allerdings, dass Anforderungen an wettbewerbskonforme Werbung sowohl für den stationären, als auch für den Online-Handel gelten. Online-Händler:innen, die mit vermeintlicher Klimaneutralität werden, sollten mit dieser Aussage in Zukunft vorsichtig umgehen und sie nur in Verbindung mit einer hinreichenden Erklärung verwenden. Um ganz sicherzugehen, keine Abmahnung zu erhalten, sollte die umweltbezogene Werbung im Zweifel komplett weggelassen werden.

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