Lieferdienste dürfen von ihrer Kundschaft keine zusätzliche Lagergebühr für bestimmte Produkte verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II (Urteil vom 19.06.24, Az.: 52 O 157/23) entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lieferservice Flink, weil die geforderte Lagergebühr die Verbraucher:innen unangemessen benachteilige. 

Unangemessene Benachteiligung der Kundschaft

Für einige seiner Artikel hatte der Lieferdienst Flink seiner Kundschaft eine Lagergebühr in Höhe von 1,99 Euro in Rechnung gestellt. Nach Auffassung des LG Berlin II stellt diese Praxis jedoch eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, die die Kundschaft unangemessen benachteilige. 

Die klagende Verbraucherzentrale Hamburg sah das Problem vor allem darin, dass Flink zunächst die Produkte zu einem konkreten Preis bewarb. Erst nach der Auswahl der Artikel und noch vor Abschluss des Bezahlvorgangs wurden die Kund:innen über ein Dialogfenster darüber informiert, dass eine Gebühr in Höhe von 1,99 Euro fällig werde. Flink erklärte diesbezüglich, dass die Gebühr die benötigte Infrastruktur für die Lagerung einiger Produkte abdecken solle. Für die Verbraucherschützer:innen war diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar, da die Gebühr immer nur einmal pro Bestellung erhoben wurde und nicht davon abhängig war, wie viele verschiedene Produkte letztlich bestellt worden sind. 

Gericht untersagt Flink die Erhebung der Lagergebühr

Wie die Verbraucherzentrale Hamburg selbst in einer Erklärung mitteilte, ist sie der Meinung, dass die Lagerung von Produkten, die Flink kurzfristig ausliefert, vorwiegend dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens diene. Eine Gebühr dürfe dafür allerdings nicht von der Kundschaft verlangt werden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale seien Lagerkosten mit in den Produktpreis einzupreisen. Sei das bei manchen Artikeln aufgrund der Preisbindung nicht möglich, dürfe das nicht zulasten der Kundschaft gehen. 

Das LG Berlin II gab der Verbraucherzentrale nun recht und untersagte Flink das entsprechende Vorgehen. Eine zuvor geforderte Unterlassungserklärung gab der Lieferdienst nicht ab. Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig. Flink hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!