Werbeanrufe erfreuen sich nicht immer großer Beliebtheit bei der Kundschaft und sind dennoch wichtig für Unternehmen. Umso entscheidender ist es daher, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Was Unternehmen unbedingt vermeiden sollten, ist die Überrumpelung der Kundschaft, wie auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) München I zeigt. Verbraucher:innen dürfen demnach nicht schon während des Telefonats dazu aufgefordert werden, die Vertragsunterlagen zu unterzeichnen. 

Verbindliche Vertragsbestätigung gefordert

Während eines Werbeanrufs ist es nicht erlaubt, der Kundschaft per E-Mail einen Bestätigungslink zu schicken und sie dazu aufzufordern, damit den Vertragsabschluss zu bestätigen. Das stellte das LG München I klar (Urteil vom 22.04.24, Az.: 4 HK O 11626/23). Als Begründung führte das Gericht an, dass die Verbraucher:innen bei einem überraschenden Werbeanruf genügend Zeit haben müssen, die genauen Vertragsdetails überprüfen zu können. Wird eine sofortige Bestätigung noch während des Anrufs gefordert, bestünde diese Möglichkeit nicht.

Mehr zum Thema:

Vodafone mit unlauteren Verkaufspraktiken

Dem Urteil zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Mobilfunkanbieter Vodafone. Die Verbraucherschützer konnten vor dem LG München I ein Unterlassungsurteil gegen Vodafone wegen unlauterer Verkaufspraktiken am Telefon erlangen, da das Unternehmen gegen die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes verstoßen habe.

Vodafone hatte einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen und ihm eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif zugesandt, erläutert der vzbv selbst in einer Mitteilung. Ein Mitarbeiter habe den Kunden noch innerhalb des Telefonats dazu aufgefordert, den in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken. Dadurch wäre allerdings eine verbindliche Bestellung des Tarifs ausgelöst worden. 

Ausreichend Zeit zur Überprüfung wird benötigt

„Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen“, erklärt die Vorständin des vzbv, Ramona Pop. „Verbraucher:innen müssen ausreichend Zeit haben, die Vertragszusammenfassung zu prüfen und zu vergleichen. Das ist während eines Telefonats mit einem Vertriebsmitarbeiter unmöglich.“ 

Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter:innen des LG München I an. So sei es Sinn und Zweck der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes, den Verbraucher:innen die Möglichkeit zu geben, die wesentlichen Vertragsinhalte vor Abschluss zu überprüfen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Das Vorgehen von Vodafone widerspreche jedoch diesem Sinn und Zweck.