Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man Desinfektionsmittel nicht mit dem Zusatz „hautfreundlich“ bewerben darf. Dem Urteil geht ein Verfahren gegen die Drogeriekette dm vor dem Bundesgerichtshof voraus. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Verstoß gegen die Biozid-Verordnung

Hintergrund ist die Biozid-Verordnung: Desinfektionsmittel fallen unter die Biozide und dürfen nur sehr eingeschränkt beworben werden. So dürfen keine Claims verwendet werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend sind. Das Ziel der Einschränkung ist es, zu verhindern, dass Biozidprodukte von Verbraucher:innen als zu harmlos wahrgenommen werden. Verboten sind beispielsweise Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“ oder „natürlich“. Laut Ansicht des EuGH, über die die LTO berichtet, reiht sich auch die Beschreibung „hautfreundlich“ in diese Liste ein. Dieser Zusatz suggeriere, dass das Produkt sogar einen Nutzen für die Haut hätte. 

Das Urteil stellt allerdings noch kein Verbot für dm dar. Der EuGH hat damit lediglich die Fragen des BGH zur Auslegung der EU-Vorschrift beantwortet. Den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.

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