Wer Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel, Putzmittel, Mückensprays oder auch Zeckenhalsbänder für Vierbeiner vertreibt, muss auf eine wichtige Anforderung achten: den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis. Schließlich dürfen entsprechende Produkte, die als Biozide klassifiziert sind, aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nur mit Vorsicht verwendet werden. Wie der Hinweis auszusehen hat, regelt das Gesetz. Dennoch scheint es auch immer wieder Unklarheiten darüber zu geben, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg zeigt.

Warnhinweis im Gesetz zu finden

Als Biozide gelten Produkte, die dazu dienen, Schadorganismen (wie z. B. Viren oder Bakterien) zu töten oder abzuwehren. Sie lähmen das Nervensystem der Organismen oder beeinträchtigen die Vermehrungsfähigkeit, definiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Aus dieser Funktionsweise heraus ergeben sich allerdings potenziell Gefahren für Mensch und Umwelt. Aufgrund der Risiken gelten für Biozidprodukte bestimmte Zulassungsvoraussetzungen und eben auch Auflagen für deren Inverkehrbringen. 

Da die Gefahren, die von Bioziden ausgehen können, nicht immer ausreichend bekannt sind, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Produkte mit einem bestimmten Warnhinweis versehen sein müssen. Dieser lautet gemäß Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO folgendermaßen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Er muss sowohl auf der Produktverpackung selbst als auch neben dem Produkt im Online-Shop erscheinen. 

Unzulässige Formulierungen werden abgemahnt

Da das Werben mit einem Warnhinweis unattraktiv erscheinen mag, lassen manche Händler:innen ihn gleich ganz weg oder modifizieren ihn. Das ist allerdings keine gute Idee und wird von Abmahner:innen schnell aufgespürt. Zahlreiche Urteile haben bereits belegt, dass Angaben zu einem niedrigen Risikopotenzial wie beispielsweise „ungiftig“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ unzulässig sind. Werden diese Formulierungen dennoch verwendet, bekommt man meist zeitnah eine Abmahnung ins Haus geschickt.

Mehr zum Thema:

Link zum Warnhinweis reicht nicht aus

Aber selbst wenn der Hinweis an sich korrekt genannt wird, ist auch die Stelle im Shop entscheidend. So muss sich dieser deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. Wie das LG Heidelberg (Urteil vom 07.02.2024 - Az.: 11 O 18/23 KfH) bestätigte, reicht es dafür nicht aus, wenn der Warnhinweis erst durch das Anklicken eines Links mit der Beschriftung „mehr“ zu finden ist, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrem Blog.

„Das Erfordernis des ‚deutlich Abheben‘ ist nicht erfüllt, wenn der Hinweis erst durch Anklicken eines Links aufgefunden werden kann. [...] Sinn und Zweck ist es, den Leser schon bei der Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam zu machen, dass das Produkt vorsichtig zu verwenden ist und vor dem Gebrauch Etikett und Produktinformation gelesen werden sollten. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Leser bei einer Kaufentscheidung der Gefahren des Produkts nicht bewusst ist“, argumentiert das LG Heidelberg. Ein Link zum Warnhinweis erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen zur notwendigen Transparenz und stellt daher einen Wettbewerbsverstoß dar.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com