Lust auf skurrile Gerichtsfälle? Wir haben die neuesten Urteile aus dem Arbeitsrecht gesichtet und zusammengestellt. Von einer übergriffigen Prokuristin über den Datendieb bis hin zum Hochstapler ist heute alles dabei – es wird unterhaltsam und lehrreich!

Muss die neugierige Prokuristin gehen?

Mit einem wahren Kontrollfreak haben wir es in unserem ersten Urteil zu tun. Die Prokuristin eines Unternehmens hatte sich Zugriff auf die E-Mail-Accounts der Angestellten verschafft, woraufhin ihr der Arbeitgeber fristlos kündigte. Die Frau erhob natürlich Kündigungsschutzklage – und gewann. Das bloße Einrichten von Zugriffsrechten stelle noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, so das Gericht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2024, Az. 6 Sa 324/23). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Dame die Zugriffsrechte missbraucht und tatsächlich auf die Accounts zugegriffen hatte. 

Zudem betonte das Gericht, dass vor einer fristlosen Kündigung geprüft werden muss, ob eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht kommt. Da keine Abmahnung erfolgt war, wurde die Kündigung als unverhältnismäßig eingestuft.

Der clevere Datendieb

Einen Abgang der anderen Art legte hingegen ein Mitarbeiter in einem Beratungsunternehmen hin. Der Mann, der als Partner und Berater beschäftigt war, hatte vor seinem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber betriebliche Daten auf einen eigenen Datenträger gezogen und E-Mails sowie Daten gelöscht. Werden betriebliche Dateien und/oder E-Mails unberechtigt vernichtet und so dem Zugriff der Arbeitgebenden entzogen, ist das zwar geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied jedoch auch hier anders, da das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass es keinen Zugriff mehr auf die Daten hatte oder dass der Mann die Daten für Konkurrenzzwecke verwendet hatte. Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte dieses Urteil (Urteil vom 17. November 2022, Az.: 3 Sa 17/22). Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die gelöschten Daten für sie von erheblicher Bedeutung waren oder dass sie für betriebsfremde Zwecke genutzt wurden. Das bloße Kopieren von Daten, ohne dass diese dem Zugriff der Arbeitgeberin entzogen oder anderweitig rechtswidrig verwendet werden, sei kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Mehr zum Thema:

Der Groß- und Außenhandelskaufmann, der gar keiner ist

Das OLG Celle hatte es mit einem Fall zu tun, der hoffentlich kein Alltag in Unternehmen ist (Urteil vom 15.12.2023, Az.: 1 ORs 2/23): Ein Bewerber bastelte sich gefälschte Arbeitszeugnisse und ein Prüfungszeugnis, um sich bei einer Firma zu bewerben – natürlich ohne die behaupteten Qualifikationen zu besitzen. Mit Erfolg, denn er wurde eingestellt. Doch der Schwindel musste früher oder später auffliegen. Das Landgericht wertete dies als sogenannten Anstellungsbetrug. Warum also nicht die Akte schließen? Die Staatsanwaltschaft wollte auch wegen einer Urkundenfälschung verurteilen. Das OLG lehnte ab, weil PDFs, die der Herr für die Online-Bewerbung nutzte, nun mal nicht als originale Urkunden zählen. Der Angeklagte konnte also aufatmen, zumindest teilweise. Es ist ein Lehrstück in Sachen gefälschte Bewerbungsunterlagen und rechtliche Spitzfindigkeiten.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.