Testberichte können den Ruf eines Unternehmens extrem ankurbeln – oder ruinieren. Obwohl man nie so ganz hinter die Fassade von Stiftung Warentest, Ökotest und Co. schauen kann, haben Unternehmen ein gesteigertes Interesse daran, mit ihren Vorzeige-Produkten in die Testrunde zu kommen und die schwarzen Schafe besser unter den Tisch fallen zu lassen. Allerdings hat man hier kaum bis gar kein Mitspracherecht.

An der Spitze wird die Luft dünn 

Die Herausgeberin des bekannten Test-Magazins Ökotest wurde wegen der Auswahl eines Wärmekissens mit verschiedenen Kernfüllungen für einen Test verklagt. Das Ergebnis wurde, wie man es kennt, im Magazin und auf der Internetseite veröffentlicht. 

Das Interessante an der Klage: Die Herstellerin der Wärmekissen greift nicht etwa ein für sie ungünstiges Testergebnis an. Das Unternehmen wollte lediglich verhindern, dass Konkurrenz-Produkte im Test zum Teil ähnlich gut wie ihr Produkt oder besser bewertet werden und schließlich ein Verbot des streitgegenständlichen Tests erreichen.

Kein Anspruch, ob Produkte Gegenstand eines Warentests werden

Allein über diese Begründung war das Gericht schon verwundert. Aber auch aus anderen Gründen musste sich die Produzentin geschlagen geben: Ansprüche wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Unternehmens kann grundsätzlich nur geltend machen, wer durch eine Berichterstattung überhaupt „betroffen“ ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.12.2023, Az.: 7 U 13/19). Davon könne man aber nicht sprechen, wenn man selbst schon gut und lediglich die Konkurrenz teilweise besser oder subjektiv als „zu gut“ bewertet wurde.

Andernfalls sei eine öffentliche Diskussion und kritische Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile bestimmter Produkte überhaupt nicht mehr möglich und Testinstitute wie Ökotest oder die Stiftung Warentest würden ständig dem unkalkulierbaren Risiko einer Klage ausgesetzt. Die Klage wurde also abgewiesen, der Wärmekissen-Test ist weiterhin auf der Webseite von Ökotest aufrufbar.

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