Nachdem bereits das Landgericht Freiburg (Urteil vom 16.06.2023, Aktenzeichen: 12 O 57/22) zu der Überzeugung kam, dass die mit Zusatzkosten verbundene Versandart „Expressversand“ beim Online-Shop Pearl nicht vorausgewählt sein darf, kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2024, Aktenzeichen 14 U 134/23) zum gleichen Ergebnis.

Expressversand ist eine Zusatzleistung

Streitpunkt des Verfahrens war der Bestellablauf bei Pearl. Bei sogenannten „expressfähigen“ Produkten bietet der Online-Händler neben dem Standardversand eben auch einen Expressversand an. Dieser kostet einen Euro mehr und war bei manchen Produkten vorausgewählt. Die Kundschaft musste diese Option also aktiv abwählen, um den günstigeren Standardversand zu erhalten.

Genau diese Voreinstellung ist unzulässig. Laut dem Gesetz dürfen Zusatzleistungen nicht durch eine Voreinstellung vereinbart werden. Da der Expressversand nicht zwingend erforderlich ist, um den Kaufvertrag zu erfüllen, gilt er als eine solche Zusatzleistung. Hinzu kam , dass die Kosten für den Expressversand erst in der Bestellübersicht ausgewiesen werden und nicht bereits im Warenkorb. Dies sei intransparent.

„Das Gericht macht klar, dass Verbraucher das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop darf diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen“, fasst Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der die Klage geführt hatte, in der Pressemitteilung die Entscheidung zusammen.

Mehr zum Thema: