Mit der sog. Button-Lösung aus dem Jahr 2012 sollte der Schutz vor Kostenfallen gewährleistet sowie die Transparenz im Online-Handel erhöht werden. Anlass war die Gestaltung vieler Shops, bei denen man nie so richtig wusste, ob eine weitere Check-out-Seite kommt oder bereits die Bestellung versendet wird. Aktuell ist das Thema nach wie vor, denn manche Unternehmen gestalten den Bestellablauf immer noch gerne so diffus wie möglich, um Conversions zu erzielen. Der EuGH musste in einem aktuellen Fall die gelbe Karte zeigen.

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Bestellungen

Kaufinteressent:innen müssen auf der Check-out-Seite, also der letzten Seite des Bestellvorgangs, deutlich merken, dass sie mit einem finalen Klick einen rechtsverbindlichen und mit einer Zahlungspflicht verbundenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag abschließen. Da das teilweise sehr subjektiv verstanden und interpretiert werden kann, ist man am sichersten, wenn man seinen Kaufen-Button entsprechend der Gesetzesformulierung mit „zahlungspflichtig bestellen“ betitelt. Das bestätigt gerade der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-400/22 – Conny). Erlaubt als Beschriftung sind neben „zahlungspflichtig bestellen“ aber auch andere Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“, da hier eindeutig zum Ausdruck kommt, dass eine Zahlungspflicht entsteht.

Diese Pflicht des Unternehmers gelte sogar unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung erst noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt, erklärte der EuGH in der entsprechenden Pressemitteilung. In dem Fall ging es um online gebuchte Inkassodienstleistungen, die erst bei erfolgreicher Durchführung eine Kostenpflicht bei den Auftraggebenden auslösen sollen.

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Achtung: Das sind die Konsequenzen falscher Buttons

Dass ein falsch beschrifteter Bestell-Button eine Missachtung der Vorgaben und damit ein Wettbewerbsverstoß darstellt, überrascht sicher wenig. Was viele nicht wissen: Wenn das Unternehmen seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist das Gegenüber an die Bestellung nicht gebunden, was im Falle einer durchgeführten Lieferung beispielsweise weitreichende Konsequenzen haben kann. Freiwillig ist aber niemand daran gehindert, eine an sich unwirksame Bestellung zu bestätigen und somit den Vertrag noch zu retten.