Wer bei Netto-Online bestellt und als Zahlungsmittel „Vorkasse“ wählt, muss den Kaufpreis zahlen, noch bevor überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Diese Praktik sah der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) als rechtswidrig an und klagte gegen die dahinterstehende NeS GmbH. Das Oberlandesgericht Nürnberg gab den Verbraucherschützer:innen nun Recht. 

AGB: Vertragsschluss erst bei Lieferung

Dass bei der Zahlweise „Vorkasse“, wie der Name schon sagt, das Geld vor der Lieferung gezahlt wird, ist zunächst nichts Ungewöhnliches. Der Netto-Online-Shop hatte allerdings in seinen AGB vereinbart, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn die Ware der Kundschaft zugestellt wurde. Nach Angaben des Shops dauert die Lieferung bei gewöhnlichen Paketen 1 bis 3 Werktage, wenn die Lieferung per Spedition erfolgt ca. 10 Werktage. Wenn via Vorkasse gezahlt wird, beginnt die Lieferzeit ab der Zahlung, bei jeder anders gewählten Zahlung, ab Bestelleingang. Der Vertrag kam also erst einige Zeit nach der Bezahlung der Kundschaft zustande.

Darum ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig

Für den Fall, dass bei der Bestellung und der Lieferung der Ware alles glattläuft, hat der Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auswirkung auf die Kundschaft. Die allermeisten werden sich die AGB vermutlich nicht genau angeschaut haben und davon ausgehen, dass der Vertrag, nach dem Klick auf „Jetzt kaufen“ oder aber spätestens nach der Bestellbestätigung zustande gekommen ist. 

Falls die Ware allerdings verloren geht, steht die Kundschaft ohne Vertragsschluss schlechter da. Das Geld kann zwar zurückverlangt werden, sie können aber nicht auf eine neue Lieferung bestehen oder Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche bestehen nur, wenn ein Vertrag geschlossen wurde. Und den gibt es bis zum Zeitpunkt der Lieferung in diesem Falle noch nicht. Wegen dieser Nachteile klagte der VZBV gegen die Regelungen des Netto-Online-Shops.

OLG Nürnberg auf Verbraucherseite

Das Oberlandesgericht Nürnberg stimmte in seinem Urteil den Verbraucherschützern zu. Durch den verspäteten Vertragsschluss liegt eine Benachteiligung der Käufer:innen vor. Das Gericht kritisiert, dass Personen, die via Vorkasse zahlen, bis zu zwei Wochen vor der Lieferung das Geld bereits gezahlt haben und nicht sicher sein können, dass ein Vertrag zustande kommt und sie einen Anspruch auf die Ware haben. Kund:innen, die die Zahlungsoption „Vorkasse“ wählen, haben somit nach Auffassung der Richter:innen einen erheblichen Nachteil. 

Mit dem Urteil wird der Shop dazu aufgefordert, die Zahlungsoption Vorkasse nicht mehr in Kombination mit den AGB, die den Vertragsschluss nach hinten verschieben, anzubieten.