Nike darf in Deutschland eine bestimmte Sporthose nicht mehr anbieten. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2024, Aktenzeichen: I-20 U 120/23). Geklagt hatte der Konkurrent Adidas. Es ging um nichts Geringeres als die kultigen Streifen. 

Mehr als nur Streifen

Wer Sporthosen mit drei nach unten verlaufenden Streifen an der Seitennaht sieht, muss fast unweigerlich an Adidas denken. Die Zierstreifen gehören unbestritten zur Markenidentität des Sportartikelherstellers und werden entsprechend verteidigt. 

In dem Streit mit Nike ging es nun konkret um fünf Hosen. Zunächst untersagte das Landgericht Düsseldorf in der Vorinstanz den Verkauf aller fünf Hosen. Das Oberlandesgericht verbot jedoch lediglich eine der Hosen und merke laut LTO an: „Wir müssen irgendwo eine Grenze ziehen. Nur wo?“

Das Problem liegt auf der Hand: Die drei Streifen an der Seitennaht werden mit der Marke Adidas assoziiert. Wer Hosen in diesem oder einem ähnlichen Design anbietet, muss sich zwangsläufig den Vorwurf der markenrechtlichen Rufausbeutung gefallen lassen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Adidas sich zu Recht gegen jede beliebige Anordnung von drei parallel laufenden Streifen begründet zur Wehr setzen kann. Dies stellte auch 2019 das Europäische Gericht (EuG, Urteil vom 19.06.2019, Aktenzeichen: T-307/17) fest.

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Wann ist die Verwechslungsgefahr gegeben?

Das Gericht musste sich also mit der Detailfrage beschäftigen, bei welcher der Nike-Hosen die Streifen bei der angesprochenen Zielgruppe nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichnung aufgefasst werden könnten. Marken haben nämlich eine entscheidende Funktion: den sogenannten Herkunftsnachweis. 

Bei der „LA Lakers Courtside Pants“ sah das Gericht eine Verletzung der Markenrechte von Adidas: Die drei Streifen an der Seite seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas zu ähnlich. Das ebenfalls auf der Hose angebrachte Nike-Logo „Swoosh“ ändere daran nichts, da es wegen seiner farblichen Gestaltung und der Größe zu unscheinbar sei.

Die vier anderen Hosen dürfen hingegen weiter verkauft werden: Drei von ihnen sind mit einem deutlich sichtbaren „Swoosh“-Logo versehen und verfügten über zwei, statt drei Streifen. Diese sind zwar wie beim Konkurrenten parallel zueinander angeordnet, der Abstand sei aber eher gering. Die Zielgruppe würde dies nicht als Hinweis auf den Hersteller erkennen. 

Die vierte Hose hat zwar drei parallel laufende Streifen, allerdings würden diese aufgrund des geringen Abstands zueinander „wie ein einheitliches Zierband“ erscheinen. „Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Adidas AG“, zitiert die LTO weiter.

 

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