Es gibt Dinge, die unter das allgemeine Lebensrisiko fallen. Das Landgericht München I hatte genau über eine solche Klage einer Kundin zu entscheiden. Gerichtet war sie gegen einen Outlet-Betreiber, der Schmerzensgeld wegen eines störrischen Preisschildes zahlen sollte (Az.: 29 O 13848/23).

Kleideranprobe unterliegt allgemeinem Lebensrisiko

Die Kundin hatte sich im April 2023 beim Anprobieren eines T-Shirts im Outlet am rechten Auge verletzt, als ihr das Preisschild ins Auge schlug. Sie forderte mindestens 5.000 € Schmerzensgeld, da sie eine Hornhauttransplantation benötigte und weiterhin unter Schmerzen sowie eingeschränkter Sicht leidet. Der Betreiber des Outlet-Stores argumentierte, dass das Preisschild ein übliches Standardpreisschild und er zur Etikettierung verpflichtet gewesen sei.

Das Gericht entschied, dass den Betreiber des Outlet-Stores keine Schuld trifft. Es sei auch nicht notwendig, übermäßig auf jede potenzielle Gefahr hinzuweisen, wenn sie offensichtlich und vermeidbar sei. Kunden würden in der Regel vor der Anprobe auf das Preisschild schauen und könnten dadurch Verletzungen verhindern. Zusätzliche Warnhinweise auf Preisschilder seien laut Gericht lebensfremd und unzumutbar. Zudem können Kaufwillige selbst für ihre Sicherheit sorgen. Zusammenfassend urteilte das Gericht, dass die Kundin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, da die Gefahr durch das Preisschild erkennbar und vermeidbar gewesen sei.

Labels können auch im Online-Handel zur Gefahr werden

Was hat das Ganze nun mit dem E-Commerce zu tun? Ein bisschen schon. Zwar spielt hier das klassische Preisschild keine Rolle. Doch Kleidungsstücke werden fast immer mit einem oder mehreren Labels der Markenhersteller versendet. Dass nicht die eine oder andere Person auf die Idee kommt, wegen eines scharfkantigen Labels eine Schadensersatzklage in die Wege zu leiten, ist also nicht ausgeschlossen.

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