Ob es sich bei der Kundschaft um ein Unternehmen handelt, oder um eine:n Verbraucher:in, ist nicht immer leicht festzustellen. Dabei ist der Unterschied sehr wichtig: Während sich der eine Personenkreis auf die Verbraucherrechte berufen kann, trägt der andere ein weitaus größeres Risiko. Dabei ist die Abgrenzung, ob jemand in seinem unternehmerischen Rahmen tätig geworden ist oder aber als Privatperson, nicht immer ganz einfach. Interessant ist daher ein Urteil des Landgerichts Landshut (Urteil vom 10.05.2023, Aktenzeichen: Az. 54 O 305/24), welches sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern sich Existenzgründer:innen auf die Verbraucherrechte berufen können. 

Streit um Coaching-Vertrag

Hintergrund des ganzen Urteils ist ein Coaching-Angebot: Der Kläger buchte im November 2022 bei der Beklagten – eine GmbH, die Coachings anbietet – ein Produkt namens „Digital Reselling - Einkommen auf Autopilot“. Die Buchung tätigte der Kläger online. Das Formular enthielt dabei eine Checkbox, mit der man auf sein Widerrufsrecht verzichten sollte.  

Im September widerrief der Kläger den Vertrag. Bis dahin hatte er bereits 1.927 Euro in Raten bezahlt. Seine Begründung lautete, dass er den Vertrag mit Vertrauen auf das Widerrufsrecht geschlossen habe. Die Beklagte argumentierte wiederum, dass der Kläger Existenzgründer sei und sich als solcher gar nicht auf die Verbraucherrechte berufen könne, da er als Unternehmer gelte. 

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Existenzgründer in der Findungsphase sind Verbraucher

Der Streit landete schließlich vor Gericht und dies stellte fest, dass der Kläger sehr wohl als Verbraucher tätig war. Entsprechend muss die Beklagte die 1.927 Euro zurückzahlen und hat auch keinen Anspruch auf die restlichen 3.808 Euro. Das Gericht stellte laut Rechtsanwältin Janina Werner, die auf Anwalt.de über den Fall schrieb, fest, dass das Buchen des Coachings weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden konnte. Zum Zeitpunkt der Buchung habe der Kläger außerdem noch nicht die abschließende Entscheidung getroffen, ob er tatsächlich ein Unternehmen gründen werde. Entsprechend können sich Existenzgründer:innen so lange auf die Verbraucherrechte berufen, bis sie die Entscheidung für eine Unternehmensgründung getroffen haben. 

Dass der Kläger noch so spät widerrufen konnte, könnte an einer inkorrekten Widerrufsbelehrung liegen. Das Gericht jedenfalls monierte die Checkbox im Bestellformular: Einerseits sagte die Beklagte, dass Existenzgründer:innen keine Verbraucher:innen seien; auf der anderen Seite wird diese Checkbox verwendet. Dies sei widersprüchlich, da die Verwendung im B2B-Geschäftsverkehr unnötig sei.