Werbung im Briefkasten ist immer noch an der Tagesordnung, was die Attraktivität dieser traditionellen Form des Marketings unterstreicht. Auch für den Online-Handel bietet klassische Briefwerbung die Möglichkeit, gezielt und persönlich mit potenzieller Kundschaft zu kommunizieren. Ein gedruckter Flyer kann einfach eine stärkere emotionale Reaktion und damit eine höhere Aufmerksamkeit als digitale Werbung erzeugen. Wer ständig eine Flut von Werbepost erhält, kann das jedoch als störend und aufdringlich empfinden, und das Ganze geht nach hinten los. Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm sich jetzt einen solchen Fall vor und fand einen Kompromiss.

Neue Gerichtsentscheidung liberalisiert Werbepost

Die DSGVO wird immer dann relevant, wenn die Nutzung persönlicher Daten auf Gegenwehr stößt. Im spezifischen Fall hatte ein Marketing-Unternehmen im Auftrag einer Lebensversicherung personalisierte Werbepost versendet, nachdem erstere die genutzten Adressdaten von einer öffentlichen Internetseite eines Adressanbieters bezogen hatte. 

Der Kläger, der weder in die Datenübermittlung eingewilligt noch eine bestehende Kundenbeziehung zu der Versicherung hatte, forderte daraufhin Auskunft und Löschung seiner Daten und verlangte Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart und später das OLG Stuttgart wiesen die Klage jedoch ab. Es liege ein berechtigtes Interesse vor, was die Zusendung der Werbung bis zum Widerspruch auch ohne Einwilligung rechtfertige (Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024, Az. 2 U 63/22).

Das Gericht argumentierte, dass personalisierte Werbebriefe zur Gewinnung von neuer Kundschaft notwendig seien und dass die Verarbeitung der Adressdaten zur Wahrung genau dieses berechtigten Interesses erforderlich war. Die Entscheidung unterstreicht somit, dass Briefwerbung ohne vorherige Einwilligung zunächst unbedenklich ist, solange keine ausdrückliche Ablehnung durch die Betroffenen erfolgt. Der Einsatz von Briefwerbung wird als milderer Eingriff bewertet als unerwünschte elektronische Post, die hingegen ohne Einwilligung generell als unzumutbare Belästigung gilt. Generische Flyer in einen Briefkasten zu werfen, der mit dem entsprechenden Schild ungebetene Werbung ablehnt, bleibt aber unrechtmäßig.

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