In Zeiten, in denen sich Meldungen über unsichere oder gar gefährliche Produkte (verkauft etwa über Temu), die Klinke in die Hand geben, wird eins immer wichtiger: Vertrauen in Sicherheit und Qualität von Artikeln wie Elektrogeräten oder Spielzeug. In diesem Zusammenhang ist jedoch ein gewisser Wildwuchs an Siegeln und Zertifikaten zu verzeichnen, denen es nicht selten an Seriosität mangelt. Ein Prüfzeichen darf jedoch nur verwendet werden, wenn es neutral und ernsthaft verliehen wurde und bei der Werbung auch gewisse Grundinformationen mitgeteilt werden. Ganz aktuell widmete sich das OLG Bremen der Thematik, das viele Online-Shops noch einmal zum Anlass für einen Check nehmen sollten (Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23).

Es ist nicht alles Gold, was glänzt

Das oft im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln oder Haushaltsgeräten verwendete „LGA tested“ oder „LGA tested Quality“ bedeutet, dass jenes Produkt beides bietet: Sicherheit und Qualität. Alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, wie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) müssen erfüllt sein und Kriterien wie Bedienungsfreundlichkeit, Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit sind als Schlüsselfaktoren bei der Erteilung vorhanden.

Weil sich die vielen Siegel und Zertifikate inhaltlich stark voneinander unterscheiden, müssen Verbraucher:innen genau nachvollziehen können, wer und unter welchen Voraussetzungen das Siegel erteilt hat. Dass die Siegelvergabe durch eine neutrale und fachkundige Stelle zu erfolgen hat, und nicht beispielsweise durch ein eigenes internes Labor, versteht sich von selbst. Bei der Werbung müssen schließlich die Grundinformationen, anhand derer die Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen können, angegeben werden. Ob das Siegel als Grafik abgedruckt wird oder nur als Text in der Produktbeschreibung erfolgt, macht für die Umsetzung dieser Werbeanforderungen keinen Unterschied. 

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Im Falle von „LGA tested“ sind also die jeweiligen Prüfkriterien oder deren entsprechende Fundstelle zu nennen (hier ein Beispielprodukt). Bequemste Lösung: Der Link. Die Angabe eines Links zu einem Prüfzertifikat genügt jedoch nur den Anforderungen an eine zulässige Werbung, wenn der Link aufgrund seiner Gestaltung deutlich als solcher erkennbar sei, warnt das Gericht. Daran fehle es, wenn zu befürchten ist, dass Verbraucher:innen ihn lediglich als einen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Prüfinstituts ansehen. 

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