Immer wieder müssen sich Gerichte mit arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigen. Zuletzt musste das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob es sich bei der Explosion eines Heizkessels um einen Arbeitsunfall handelt. Der selbstständige Busunternehmer drehte die Temperatur am Heizkessel auf, um die Heizung im Homeoffice sowie im Rest des Hauses einzuschalten. Dies tat er unmittelbar bevor er Bürotätigkeiten im Homeoffice vornehmen wollte. 

Durch einen Defekt in der Heizungsanlage kam es zu einer Verpuffung im Heizkessel, die dafür sorgte, dass die Zugluftklappe der Kaminwand heraussprang und den Unternehmer im Gesicht traf, wodurch er eine Augenverletzung erlitt. Er meldete den Unfall als Arbeitsunfall bei seiner Versicherung.

Vorinstanz lehnte Arbeitsunfall ab

Der selbstständige Busunternehmer war bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert, diese lehnte es allerdings ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor. 

Sowohl das Sozialgericht München als auch das Landessozialgericht Bayern lehnten es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Landessozialgericht Bayern führte aus, dass die berufliche Tätigkeit den Unfall nicht wesentlich verursacht hatte. Nach dem Landessozialgericht Bayern sprach dafür auch die Tatsache, dass die Heizungsanlage im gesamten Wohnraum des Klägers defekt war und die Anlage des defekten Heizkessels nicht Bestandteil des Arbeitszimmers war. 

„Die betrieblichen Umstände [wurden] so weit zurückgedrängt, dass sie keine wesentliche Bedingung für den Unfall waren“, führte das Landessozialgericht hierzu aus (Urteil vom 12.05.2021 - L 3 U 373/18). Der Kläger ging gegen diese Entscheidung abermals vor, sodass der Fall vor dem Bundessozialgericht landete. 

BSG bejahte den Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht stellte sich auf die Seite des Klägers und bejahte einen Arbeitsunfall, wie LTO berichtet. Das Drehen des Temperaturreglers stelle einen sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers dar. Denn der Kläger habe sowohl die Privaträume als auch seinen Arbeitsplatz heizen wollen. Auch wenn es sich bei der Heizungsanlage um einen privaten Gegenstand handle, ist man gegen die ausgehenden Gefahren solcher Gegenstände versichert, so das BSG in seinem Urteil. 

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. 

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