Bei manchen Produkten ist sie Pflicht: die Altersverifikation. So schreibt der Jugendschutz beispielsweise bei Tabakerzeugnissen vor, dass entsprechende Produkte nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft werden dürfen. Das muss vor dem Abschluss der Bestellung durch die Abfrage des Alters sichergestellt werden. Doch die Altersangabe stellt auch die Preisgabe eines personenbezogenen Datums dar und darf daher eben nicht einfach pauschal bei jedem beliebigen anderen Produkt abgefragt werden. Das hat kürzlich auch eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG, Beschluss vom 23.01.2024, Az.: 14 LA 1/24) bestätigt. 

Versandapotheke darf Alter nicht pauschal abfragen

Im Fall einer Online-Apotheke hat das OVG Niedersachsen die Anordnung einer Datenschutzbehörde bekräftigt und festgestellt, dass das Alter der Kundschaft im Bestellprozess nicht immer und für jedes Produkt abgefragt werden darf. Das dürfen auch Versandapotheken nicht tun, denen nach der Apothekenbetriebsordnung bestimmte Beratungs- und Informationspflichten zukommen. 

Das OVG bestätigt damit ein zuvor ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover und die Anordnung der niedersächsischen Datenschutzaufsicht, dass eine Online-Apotheke bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Drogerieprodukten nicht das Alter im Bestellvorgang abfragen darf, berichtet heise online

Zweifelsfreie Identifikation nicht zwingend erforderlich

Die Versandapotheke wollte gegen die entsprechende Auflage vorgehen und begründete diesen Schritt damit, dass eine zweifelsfreie Identifikation der Kundschaft unerlässlich sei, um die rechtlichen Vorgaben erfüllen zu können. Würden Kund:innen nämlich beispielsweise rezeptpflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel in Kombination einnehmen, könnte nur so über die Einnahme und mögliche Wechselwirkungen aufgeklärt werden. Dafür gebe es für jede Kundin und jeden Kunden ein angelegtes Arzneimitteldossier. Durch die Abfrage des Geburtsdatums, zusätzlich zum Vor- und Nachnamen, sollen Dubletten verhindert werden. 

Die Richter:innen ließen diese Argumente allerdings nicht gelten und verwiesen darauf, dass die eindeutige Identifikation einer Person nicht notwendig sei, um den Beratungspflichten einer Versandapotheke nachzukommen. Ein Arzneimitteldossier sei dafür ebenso wenig zwingend. Andere bereits vorhandene Informationen wie Adresse und Telefonnummer würden darüber hinaus ausreichen, um die Kundschaft bei gleichem Namen zu identifizieren. 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover von 2021 (Az.: 10 A 502/19) ist nun durch den Beschluss des OVG Niedersachsen rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

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