Seit nunmehr fast zwei Jahren ist er für im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossene Verträge Pflicht: der Kündigungsbutton. Verbraucher:innen sollte mit seiner Einführung ermöglicht werden, Verträge genauso einfach mit einem Klick kündigen zu können, wie sie auch zuvor abgeschlossen wurden. Doch noch immer halten sich einige Unternehmen nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers, wie auch Untersuchungen des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im vergangenen Jahr gezeigt haben.

Die Mobilfunkanbieter Klarmobil und Freenet gehörten ebenfalls zu denjenigen Unternehmen, die es mit der Umsetzung nicht ganz so ernst nahmen. Für ihre Versäumnisse beim Kündigungsbutton wurden sie nun mit einem Ordnungsgeld belegt.

Keine Schaltfläche für Kündigungsgrund gegeben

Bereits 2022 konnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) die beiden Anbieter Freenet und deren Tochterfirma Klarmobil erfolgreich abmahnen. Grund für die Abmahnung war, dass bei einer Kündigung des Mobilfunkvertrags kein individueller Grund angegeben werden konnte, beispielsweise beim Vorliegen einer dauerhaften Verbindungsstörung. Der § 312k BGB, der die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Verkehr regelt, spricht aber eindeutig davon, dass auch eine Schaltfläche für den Kündigungsgrund sichergestellt werden muss.

Den Klagen der Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung wurde daraufhin vom Landgericht (LG) Kiel stattgegeben. Damit wurde beiden Anbietern die Verwendung der bisherigen Gestaltung der Kündigungsschaltfläche untersagt, berichtet die Verbraucherzentrale NRW selbst über das rechtskräftige Urteil.  

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Änderungen nicht fristgerecht umgesetzt

Angepasst hatten die Mobilfunkanbieter ihre Schaltflächen aber im Anschluss trotzdem nicht. Wegen der Missachtung des Urteils verhängte das Oberlandesgericht Schleswig jetzt nach Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens durch die Verbraucherzentrale ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 15.000 Euro. 

Freenet berief sich bei der nicht fristgerechten Umsetzung gegenüber heise online auf „interne Abstimmungswege“. Inzwischen seien die notwendigen Änderungen aber umgesetzt und auch funktionsfähig. 

Das Unternehmen betonte auch, dass eine außerordentliche Kündigung über eine auf der Website eingebundene Schaltfläche jederzeit möglich gewesen ist. Es sei lediglich kritisiert worden, dass eine zusätzliche Schaltfläche für die individuelle Begründung gefehlt habe. Man habe aber nach dem Urteil die Programmierung „direkt in die Wege geleitet“.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com