Es ist eine jahrelange Streitfrage, die sowohl die deutschen Gerichte als auch zuletzt das Gericht der Europäischen Union beschäftigt hatte: Kann ein Monopol auf eine einfache geometrische Form bestehen? Die Fehde ausgetragen haben die Polaroid Corp. und der Mitbewerber Fujifilm. Die Klagen von Polaroid gegen Fujifilm wegen der Verletzung von Markenrechten verliefen alle ins Leere, wie LTO berichtet. Und auch mit dem Verfahren gegen die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wegen der Löschung der Marke blieb das Unternehmen erfolglos.

Keine Markenrechtsverletzung durch Fujifilm

Das Unternehmen Polaroid Corp. galt jahrelang als Marktführer bei den Sofortbildkameras. Äußerst beliebt waren die kleinen gerahmten quadratischen Fotos, die sofort aus der Kamera kamen und nach kurzer Wartezeit das geschossene Motiv zum Vorschein brachten. Doch mit der großen Nachfrage war es schnell vorbei, als immer mehr Digitalfotoapparate die Läden fluteten. Polaroid musste schließlich sogar Insolvenz anmelden. 

Durch die vom japanischen Konzern Fujifilm auf den Markt gebrachte Produktreihe „Instax“ erlebten die quadratischen Bildchen einen erneuten Hype – allerdings ganz zum Missfallen von Polaroid. Das Unternehmen verklagte Fujifilm wegen der Verletzung ihrer Markenrechte in mehreren Ländern. In Deutschland beschäftigten sich das Landgericht Köln und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln mit dem Fall und wiesen die Klage ab. Beide Gerichte sahen weder eine Nachahmung noch eine Herkunftstäuschung und somit auch keinen Grund, Fujifilm den weiteren Verkauf von „Instax“ zu untersagen. Auch müssten keine Lizenzgebühren gezahlt werden.

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Löschung der Marke bleibt bestehen

Doch es sollte noch schlimmer kommen für Polaroid: Das zuständige Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entschied sich im Juni 2022 für eine Löschung der eingetragenen Marke. Dagegen wollte sich Polaroid im jetzigen Verfahren vor dem EuG zur Wehr setzen – und scheiterte.

Wie das Gericht erklärte, könne der Behauptung, dass eine quadratische Form der Sofortbilder die Öffentlichkeit an einen Bilderrahmen erinnere, nicht ausreichen, um eine Markeneintragung zu rechtfertigen. So könne für einfache geometrische Formen kein zeitlich unbefristetes Monopol gelten. Das Gericht sah es auch nicht als bewiesen an, dass Verbraucher:innen nur aufgrund der Bildform die Herkunft erkennen können. Der EuG hielt aus diesen Gründen am Bestand der Markenlöschung fest.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com