Bereits seit Herbst 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sogenannte Inflationsausgleichsprämie gewähren. Dieser Bonus wird steuer- und abgabenfrei ausgezahlt und darf bis zu 3.000 Euro betragen. Auch andere Prämien dürfen gewährt werden, ohne dass die Steuer zuschlägt. Wer jedoch dem Finanzamt weismachen will, bei Zahlungen von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro handele es sich um nicht zu versteuernde Trinkgelder, könnte scheitern.

Mit der Schenkung „ganz herzlich bedanken“

Zwei Prokuristen waren von einem beteiligten Unternehmen Beträge von 50.000 Euro und rund 1,3 Mio. Euro im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen freiwillig und „ohne einen Rechtsanspruch“ zusätzlich zu dem der von der Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Wahrheitsgemäß gaben die beiden Begünstigten die Einnahmen auch beim Finanzamt an, bezeichneten sie jedoch als Trinkgelder, welche nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Das Finanzamt sah das erwartungsgemäß anders und behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Trinkgelder kämen traditionell eher bei niedriger entlohnten Berufen vor. Geldgeschenke, wie die im Fall gezahlten Beträge, seien dagegen rechtlich kein Trinkgeld.

Klage abgewiesen: Zahlungen waren zu versteuern

Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben, heißt es in der Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln, welches dem Steuerbescheid des Finanzamtes zustimmte (Urteile vom 14.12.2022, Az.: 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20, rechtskräftig). Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro und rund 1,3 Millionen Euro würden jedenfalls deutlich den Rahmen dessen übersteigen, was dem allgemeinen Begriffsverständnis nach als Trinkgeld angesehen werden könne.

Welches Grundgehalt die beiden betroffenen Prokuristen erhalten haben und ob die Zahlungen für sie lediglich Peanuts waren, lässt sich den Urteilen nicht entnehmen.