Die Grenzen zwischen privaten und beruflichen Social-Media Accounts sind bei Personen des öffentlichen Lebens häufig fließend. So auch bei Karl Lauterbach, der auf seinem Twitter-Account (jetzt X) sowohl private als auch politische Postings verfasst hat. 

Wichtig wird die Frage dann, wenn Nutzer:innen auf dem Account geblockt werden. Denn wenn der Staat und seine Funktionsträger im Internet auftreten, dürfen Nutzer:innen nicht einfach von den Informationen ausgeschlossen werden. 

Klage eines Schweizer Journalisten

Im konkreten Fall klagte ein Journalist aus der Schweiz, der selber 24.000 Follower auf Twitter (jetzt X) hatte. Im Februar letzten Jahres hatte er einen Beitrag des SPD-Politikers, in dem es um Corona-Maßnahmen ging, kommentiert. Der Journalist wurde daraufhin vom Profil Karl Lauterbachs blockiert, sodass er weder zu dem ursprünglichen Posting, noch zur Kommentarspalte Zugang hatte. Eine Abmahnung an das Bundesministerium für Gesundheit wurde zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Account von privater Natur sei. Der Journalist klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Berlin, wie LTO berichtete. 

Zwar heißt es in der Profilbeschreibung des Accounts, dass es sich um einen Account privater Natur handle, allerdings ist der Account mit einem blauen Haken versehen, der den Hinweis enthält: „Dieser Account ist verifiziert, weil es sich um einen staatlichen Account oder den einer multilateralen Organisation handelt.“

Die Rechtsprechung bezüglich Social-Media Kanälen von Behörden ist relativ eindeutig: Nutzer:innen müssen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen haben. Rechtsprechung zu den Amtsträgern selber gab es bislang keine. 

Gesamtgefüge des Accounts ist ausschlaggebend

Das Amtsgericht Berlin war der Ansicht, dass es sich beim Account des Gesundheitsministers um einen Account privater Natur handle. Dabei kommt es auf das Gesamtgefüge des Accounts an „Ausschlaggebend sind dessen Inhalt, Form und der äußere Zusammenhang der auf ihm getätigten Äußerung“, so das Amtsgericht. 

Ausschlaggebend seien dabei nicht allein die Selbstbeschreibung im Profil oder der blaue Haken. Insbesondere, da das Profil den blauen Haken zur Verifizierung ohne Zutun Lauterbachs erhalten habe. Auch wenn Lauterbach Selfies von Geschäftsreisen geteilt hat, wird damit kein Hoheitscharakter des Accounts begründet. 

Das Amtsgericht lehnte somit den Anspruch auf Zugang zu diesem Account ab, da dieser hauptsächlich privat betrieben wird. „Ein solcher kann nicht aus einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte abgeleitet werden; vielmehr genießt das Entfernen unliebsamer Kommentare Dritter sowie das Blockieren anderer Nutzer in diesem Falle seinerseits grundrechtlichen Schutz“ hieß es in der Gerichtsentscheidung. 

Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde eingereicht werden, über die dann das Landgericht entscheidet.