In Zeiten steigender Energiepreise ist es für die Kundschaft umso wichtiger, ein Produkt zu erwerben, welches auch die laufenden Kosten für den Betrieb nicht sprengt. Wer Elektrogeräte (z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte und Waschmaschinen) verkauft, muss also dafür sorgen, dass die Käufer:innen vor dem Kauf über den Energieverbrauch informiert werden. Händler:innen, die Elektrogeräte anbieten, müssen dazu schon seit Jahren auch im Online-Handel zwingend auf die Energieeffizienzklasse hinweisen. Und wie der EuGH nun bestätigt, nicht nur das.

Energieeffizienzklasse bei Elektrogeräten reicht nicht

In der Werbung für weiße Ware, für die eine Energieeffizienzklasse angegeben werden muss (z.B. Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben), muss neben der Energieeffizienzklasse dieser Produkte auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden, damit Verbraucher die genannte Klasse auch realistisch einschätzen können. Basis dessen ist die Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, nach der in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auch auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden muss.

Trotz fehlender Umsetzungsregelungen bestätigte der EuGH diese Pflicht in einem aktuellen Verfahren gegen das Möbelhaus Roller (Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-761/22 vom 16.10.2023).  Der Einrichtungsdiscounter bewarb online eine Küchenzeile unter Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Backofens und der Dunstabzugshaube in einem farbigen Pfeil, unterließ jedoch die Hinweise auf das Spektrum der möglichen Energieeffizienzklassen. Roller berief sich darauf, dass Umsetzungshinweise fehlen würden.

Praktische Umsetzung im Online-Handel

Und Roller hat nicht ganz Unrecht: denn bei der Umsetzung hapert es mal wieder. Die Hinweispflicht gelte auch dann, wenn die Kommission noch keine Verordnung erlassen hat, in denen die Anforderungen an die Umsetzung spezifiziert würden, heißt es dazu vom EuGH. Das höchste europäische Gericht gesteht Händler:innen unter diesen Umständen jedoch einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise zu, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen können. Praktisch schlägt das Gericht folgende Umsetzung vor:

  • Die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung soll möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Elektrogeräte entsprechen, sprich: Das Label wird weitestgehend unverändert auch in der Werbung gezeigt.
  • Alternativ: Klasse und Spektrum werden lesbar und sichtbar in der Werbung angegeben. Beispiel: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells ist A innerhalb eines Spektrums von A bis G“.
  • Alternativ: Der Buchstabe der betreffenden Klasse wird in einem Pfeil mit der entsprechenden Hintergrundfarbe des jeweiligen Buchstabens auf dem Energielabel (z.B. rot für die Energieeffizienzklasse G) wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert.

 

Wichtig ist, dass die Darstellung für Verbraucher:innen leicht verständlich ist und die Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise so gewählt wird, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für die Kundschaft klar aus der Werbung hervorgehen, heißt es in der Mitteilung weiter.

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