Ob die Verlängerung einer Rabattaktion zulässig ist, beurteilte kürzlich das Landgericht Cottbus. Eine in einer Werbung auf den Zeitraum bis zum 20.01.2023 befristete Rabattaktion war über dieses Enddatum hinaus, nämlich bis Ende Februar 2023, grundlos verlängert worden. 

Verlängerung einer Rabattaktion bedenklich

Eine zeitlich befristetete Rabattaktion suggeriert vor allem eins: Dass der Rabatt zeitlich befristet ist. Solche Aktionen ins Unermessliche zu verlängern oder ständig in nahezu identischer Form neu zu starten, geht jedoch aus rechtlicher Sicht nicht. Schon der BGH urteilte, dass eine befristete Aktion nicht unmittelbar im Anschluss mit einer gleichartigen Werbeaktion fortgesetzt werden darf. Ansonsten läge ein unlauterer Wettbewerbsvorteil vor (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 181/10). Wenn beispielsweise eine Black Friday-Rabattaktion mit einem festen Enddatum angekündigt und gestartet wird, dann ist mit Ablauf des jeweiligen Tages auch das Ende der Aktion verbunden. Es darf bei einem besonderen Erfolg nicht plötzlich ein „Black Weekend“ oder einen „Cyber Thursday“ geben. Erweist sich die Rabattaktion als schleppend, läge jedoch eine Ausnahme vor.

Dass die Praxis anders aussieht und manche Shops Rabattaktionen quasi in Dauerschleife fahren, zeigt ein aktuelles Urteil aus Cottbus, welches die gängige Rechtsprechung noch einmal bestätigt: Die grundlose Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist unzulässig und auch die Werbung für eine solche Rabattaktion ist irreführend, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Werbende diese Aktion von Anfang an verlängern wollte (LG Cottbus, WRP 2023, 1146-1149, Urteil vom 14.06.2023, Az.: 11 O 13/23). 

Auf einer Landingpage fand sich offenbar bereits der Hinweis, nach der die Rabattaktion sogar bis März statt bis Januar laufen sollte. Daraus ergab sich für das Gericht, dass der Werbende, ein Optiker, inhaltsgleiche Rabattaktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander sogar beabsichtigte.

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