Laut Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat Anspruch auf ein Notebook. Eine Arbeitgeberin wollte es dem Betriebsrat offenbar nicht gerade leicht machen und das Notebook an einem festen Platz montieren. Das entspricht allerdings nicht so ganz dem, was das Gesetz mit Notebook meint, entschied nun das Arbeitsgericht Köln (Beschl. v. 10.01.2023, Az. 14 BV 208/20).
Hartnäckiger Streit um das Gerät
Dass die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat nicht so ganz einverstanden sein dürfte, zeigt der hartnäckige Streit um das Gerät, über den die LTO berichtet. Wie erwähnt steht dem Betriebsrat grundsätzlich ein Laptop zu, der von dem arbeitgebenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss. Ob ein Notebook notwendig ist, entscheidet das Gremium selbst.
Bereits über das Beschaffen des Notebooks gab es Streit. Die Arbeitgeberin musste in einem vorherigen Verfahren gerichtlich dazu verpflichtet werden, ein funktionstüchtiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Streit ging sogar bis zum Landesarbeitsgericht.
Die Arbeitgeberin beugte sich der Entscheidung, fand aber einen neuen Weg, um dem Betriebsrat die Arbeit zu erschweren: Sie wollte das Notebook nur dann aushändigen, wenn der Betriebsrat einen festen Platz benennt, an dem das Gerät befestigt werden könne. Gegen diese Auflage klagte der Betriebsrat nun erneut und bekam Recht.
Die Natur des Notebooks ist die Ungebundenheit
Das Arbeitsgericht stellte recht salopp fest, dass ein Laptop ein Mobilgerät und damit nicht ortsgebunden ist. Als Mobilgerät muss es gerade standortunabhängig verwendbar sein können. Eine Befestigung steht damit der Verwendungsmöglichkeit entgegen.
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