Das Landgericht Lübeck hatte einem Automobilhändler aus Schleswig-Holstein die Werbung für Autos über Facebook untersagt, wenn dabei die erforderlichen Pflichtinformationen und -kennzeichnungen nicht angegeben werden (Landgericht Lübeck, Urteil vom 13. Juni 2023, Az.: 13 HKO 36/21).

Autowerbung auf Facebook abgemahnt

Nicht nur im klassischen E-Commerce gibt es sie: jede Menge Informationspflichten. Angefangen von den Rechtstexten über die Standard-Informationen zum Versand bis hin zu den Artikeldetails, die als wesentliche Merkmale ebenfalls unabkömmlich sind. Hinzu kommen Spezialvorgaben für Produkte wie Elektronik, Textilien oder Spielzeug, denen noch einmal gesonderte Informationen (z. B. das Energielabel, die Materialzusammensetzung) beigefügt werden müssen. Auch für Kraftfahrzeuge gibt es solche Vorgaben. Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen verpflichtend.

Ein Automobilhändler, der auf Facebook einen Videoclip für das neuste Modell einer bekannten Automarke veröffentlichte, erfüllt diese Informationen auch. Jedoch erschienen die Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Emissionen des Fahrzeugs erst nach 17 Sekunden. Zu spät, befand der Abmahnverein. Und dem stimmte auch das Gericht zu. 

Informationspflichten: Wann haben sie zu erfolgen?

Der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Informationspflichten, denn es war nicht sichergestellt, dass die Facebook-Nutzer die Pflichtinformationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Emissionen zwingend zur Kenntnis nehmen. Es sei möglich, dass der Videoclip nur einige Sekunden angeschaut würde, sodass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.

Sicherstellen müsste man also für die Praxis, dass beispielsweise die verpflichtenden Angaben direkt am Anfang oder dauerhaft im Footer eingeblendet werden. Eine Anzeige allein im Text des dazugehörigen Posts wäre nicht ausreichend, wenn dieser nicht zwangsweise im Zusammenhang mit dem Video gezeigt wird.

Werbung des Mitarbeiters dem Unternehmen zuzurechnen

Diese Voraussetzungen gelten übrigens auch für werbende Mitarbeiter, denn auch die Werbung eines Mitarbeiters über Facebook ist dem dahinterstehenden Unternehmen zuzurechnen. Werde die unlautere Werbung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet (LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13).

Das abgemahnte Automobilhandelsunternehmen vertrat im Hinblick auf die Abmahnung die Auffassung, keine Kenntnis von der Werbung des Verkäufers gehabt zu haben und demnach auch nicht dafür einstehen zu müssen. Das Gericht hat dieses Argument jedoch nicht gelten lassen und erließ das gerichtliche Verbot.

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