Gerade erst gab die Bundesregierung Pläne bekannt, Angestellte besser vor einer Videoüberwachung zu schützen. So könnten DSGVO-Bußgelder, wie beispielsweise das gegen Notebooksbilliger.de wegen unzulässiger Videoüberwachung der Mitarbeiter:innen in Höhe von 10,4 Millionen Euro aus dem Jahr 2021, der Vergangenheit angehören. Ob die Beweisaufnahmen datenschutzkonform zustande kamen oder nicht, soll jedoch für die Kündigung des Mitarbeiters nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Videokamera am Arbeitsplatz als Mittel zur Überwachung

Ist es das gezielte Ausspähen der Angestellten oder nur die Diebstahlprävention im Unternehmen, beispielsweise in Geschäften, bei der „zufällig“ eben auch die Mitarbeiter mit kontrolliert werden; fest steht, dass der Grund für die Installation einer Videoüberwachung – abgesehen von der konkreten Verdachtsüberwachung und in Betrieben mit besonderem Sicherheitsbedürfnis – nicht primär die Überwachung von Mitarbeitenden sein darf. Bestimmte Bereiche wie Toiletten, Umkleide- oder Pausenräume sind ohnehin tabu. 

Wenn es um das Thema Videoüberwachung geht, muss man neben der generellen Zulässigkeit auch die Frage nach der Verwertbarkeit stellen. 

Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

In einem Kündigungsschutzprozess bestehe kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die ein unrechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende letzter Woche (Urteil vom 29.06.2023, Az.: 31/23). Das gelte im Falle eines „vorsätzlich vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers“ sogar dann, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehe.

Zugrunde lag ein vermeintlicher Arbeitszeitbetrug in einer Gießerei. Als Beweis sollte eine Videoaufnahme genutzt werden, die von einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände aufgenommen wurde. Das Video hielt fest, dass der Angestellte zwar das Werksgelände betreten, aber noch vor der protokollierten Arbeitszeit wieder verlassen hat. Trotzdem ging er gegen die fristlose Kündigung vor, weil die Videoüberwachung gegen Datenschutzrechte verstoße. Erfolglos.

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Das BAG urteilt auch, dass es in einem solchen Fall auch nicht darauf ankäme, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial gewartet habe. Das ist jedoch nicht immer so (wir berichteten). Zum Urteil liegt zum jetzigen Zeitpunkt nur die Pressemitteilung, nicht jedoch der volle Text vor.