Kurz vor dem Start der Sommerferien hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Fluggästen gestärkt. Reisende mit verspäteten Anschlussflügen stehen nun besser da, vor allem wenn es um Ausgleichszahlungen geht. Den Anspruch auf eine Entschädigung sollen Kund:innen nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung auch dann erhalten, wenn nach einem Umstieg ein verspäteter Teilflug außerhalb der EU und mit verschiedenen Airlines angetreten wird, erläutert LTO. Der BGH (Urteil vom 16.06.2023, Az. X ZR 15/20) schloss sich damit der Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. 

Anschlussflug verspätet sich: Entschädigung?

Die klagende Urlauberin hatte in einem Reisebüro mehrere Flüge bei verschiedenen Airlines gebucht. Zunächst ging es von Stuttgart nach Zürich und von dort aus mit einer anderen Airline mit einem Zwischenstopp in Philadelphia nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri. Nach Angaben der Klägerin verliefen die ersten beiden Flüge planmäßig. 

Auf der letzten Teilstrecke verspätete sich jedoch der Start, weshalb die Urlauberin mit vier Stunden Verspätung in Kansas City eintraf. Daraufhin forderte sie eine Entschädigungszahlung von 600 Euro. Sowohl das Amtsgericht Nürtingen als auch das Landgericht Stuttgart verneinten einen Anspruch der Klägerin. Der verspätete Teilflug sei schließlich außerhalb der EU gestartet. Nach eingelegter Revision konnte die Urlauberin jetzt einen Erfolg vor dem BGH in Karlsruhe erzielen.

Reise muss nur in der EU begonnen haben

Bevor der BGH jedoch seine Entscheidung treffen konnte, rief er den EuGH für eine Vorabentscheidung an. Dieser kam zu dem Schluss, der Frau stehen die verlangten 600 Euro nebst Zinsen zu. Ausschlaggebend dafür ist, dass die drei Teilflüge als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten sind. Dafür spricht insbesondere die Erteilung einer einheitlichen, bestätigten Buchung. 

Auch wenn das verspätete Flugzeug außerhalb der EU startet und landet, gilt trotzdem die EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn die Reise noch in der EU begonnen hat. Dass die Reise mit Anschlussflügen von verschiedenen, nicht miteinander in einer rechtlichen Beziehung stehenden Airlines stattfindet, ist nach Ansicht des BGH irrelevant. Entscheidend sei, ob die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne der EU-Fahrgastrechte-Verordnung ausgegeben wurde.