Zweimal Ware nicht erhalten – Ist der Kunde ein Betrüger?

Veröffentlicht: 22.08.2024
imgAktualisierung: 22.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.08.2024
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ca. 2 Min.
Silhouette eines Mannes mit einer langen Nase, die sich wie die von Pinocchio verlängert, was symbolisch für Betrug steht.
wisnukrist / Depositphotos.com
Ein Kunde behauptet, zwei Lieferungen nicht erhalten zu haben, und fordert eine weitere Sendung. Zu Recht?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um einen Fall, der nach Betrug riecht: Ein Kunde bestellt bei einem Händler Ware. Diese wird versendet und laut Sendungsverfolgung kontaktlos übergeben. Der Kunde behauptet nun aber, die Ware sei nicht angekommen. Der Händler schickt daraufhin eine Ersatzlieferung. Diesmal hat der Kunde einen Paketshop angegeben. Die Sendung wurde laut Verfolgung auch abgeholt. Allerdings behauptet der Kunde nun, die Ware nicht erhalten zu haben. Das Paket sei nicht da gewesen, als er es abholen wollte. Er verlangt jetzt eine erneute Sendung. Zu Recht?

Grundsatz: Ersatzlieferung bei verschwundenem Paket keine Pflicht

Dass Pakete nicht ankommen, kann passieren. Im B2C-Handel haftet die Verkäuferseite für diesen Verlust. Allerdings muss hier keine Neulieferung veranlasst werden. Stattdessen kann einfach das Geld erstattet werden. Was ist aber, wenn Händler:innen das Gefühl haben, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, weil die Sendung laut Verfolgung eben doch angekommen ist? Oftmals liest man hier den Tipp, sich von der Kundschaft eine „eidesstattliche Versicherung“ über den Nichterhalt der Sendung einzuholen. Rein rechtlich gesehen ist diese Bezeichnung etwas missverständlich, denn: Eine Versicherung an Eides statt ist ein prozessuales Mittel der Glaubhaftmachung von Tatsachen und rechtlich nur wirksam, wenn sie gegenüber einer zuständigen Behörde abgegeben wird. Wer eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, macht sich strafbar.

Korrekter wäre die Bezeichnung „Nichterhaltserklärung“. Lügt die Kundschaft hier, steht eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raum. Allerdings hat man als Händler:in keinen Anspruch darauf, dass die Kundschaft so eine Erklärung abgibt. Man kann darum bitten und darauf hinweisen, dass dies die Verfolgung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen vereinfacht. Allerdings darf die Abgabe so einer Erklärung nicht an die Rückerstattung des Kaufpreises geknüpft werden. In der Praxis liest man aber oft, dass die Bitte um so eine Erklärung manchmal wahre Wunder wirkt und das Paket dann doch plötzlich noch auftaucht.

Fazit: Kein Anspruch auf erneute Lieferung

Was bedeutet das aber für unseren Fall? Der Händler hätte bereits nach der ersten fehlgeschlagenen Sendung das Geld erstatten können. Zu einer Neulieferung war er nicht verpflichtet. Also muss er erst recht keine dritte Sendung in Auftrag geben. Gleichzeitig wirkt es natürlich schon sehr komisch, dass die Sendung zweimal trotz positiver Sendungsverfolgung nicht angekommen sein soll. Hier kann der Händler um eine Nichterhaltserklärung bitten. Alternativ könnte der Händler auch überlegen, ob hier nicht sogar schon eine Strafanzeige in Betracht kommt. Es muss nicht einmal sein, dass der Kunde hier das schwarze Schaf ist. Wenn es zweimal das gleiche Transportunternehmen war, kann auch hier möglicherweise jemand lange Finger bekommen haben. In jedem Fall ist die Forderung des Kunden dreist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 22.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Thomas
23.08.2024

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Frage: Ist man als Händler bei Lieferung an die Packstation nicht raus aus der Haftung, sobald die Zustellung dokumentiert ist? So wie bei Abstellgenehmigung?
Sandra aus der Redaktion
23.08.2024
Hallo Thomas, wenn die Station als Ziel vom Käufer angegeben wurde und nachgewiesen ist, dass das Paket tatsächlich dort angekommen ist, ja.