Muss der Widerruf zwingend persönlich erklärt werden?

Veröffentlicht: 23.08.2024
imgAktualisierung: 23.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.08.2024
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Person schreibt auf Papier
PheelingsMedia / Depositphotos.com
Manche Widerrufserklärung können Händler:innen nicht zuordnen, weil sie augenscheinlich nicht vom Vertragspartner selbst kommen. Darf der Widerruf dann ignoriert werden?


Das gesetzliche Widerrufsrecht steht der Kundschaft grundsätzlich bei Online-Käufen zu und darf nur in engen, vom Gesetz festgeschriebenen Fällen eingeschränkt werden. Die Kundschaft hat sich dabei aber auch an ein paar Spielregeln zu halten: Sie ist unter anderem dazu verpflichtet, den Widerruf ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem Unternehmen mitzuteilen. Aber muss die Erklärung dabei immer zwingend vom Kunden oder der Kundin selbst kommen? Und was ist, wenn Händler:innen den Erklärenden gar nicht sicher identifizieren können, weil z. B. eine fremde E-Mail-Adresse verwendet wird? Darf dann der Widerruf dann verweigert werden? Wir geben Antworten.

Eindeutige Erklärung erforderlich

Bei manchen Verbraucher:innen herrscht noch immer der Irrglaube, es würde für eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts genügen, die Ware einfach und bequem kommentarlos an den Online-Shop zurückzuschicken oder sie gar nicht erst anzunehmen. Das Gesetz ist jedoch eindeutig und verlangt eine ausdrückliche Erklärung der Kundschaft (§ 355 BGB). Daraus muss klar und deutlich der Entschluss hervorgehen, den Vertrag (teilweise) widerrufen zu wollen.

Eine bestimmte Form wird dabei nicht vorgegeben. Der Widerruf kann daher mündlich, z. B. per Telefon, schriftlich in Textform, beispielsweise per E-Mail, oder durch das Muster-Widerrufsformular erklärt werden. Bei all diesen Möglichkeiten ist besonders wichtig, dass die Erklärung inhaltlich hinreichend klar formuliert ist und dem richtigen Empfänger zugeht. 

Widerruf kann auf Dritte übertragen werden

Die Widerrufserklärung ist allerdings kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Die Kundschaft kann daher auch Dritten eine entsprechende Vertretungsmacht einräumen und sie mit dem Widerruf beauftragen. Diese Erklärung muss sie sich dann aber auch zurechnen lassen.

Kann eine Erklärung nicht zugeordnet werden, weil sie beispielsweise durch eine fremde E-Mail-Adresse übersendet wurde, dann bedeutet das nicht, dass der Widerruf ignoriert oder sogar abgelehnt werden darf. Anders lautende Klauseln in den AGB, dass die Kundschaft selbst den Widerruf erklären muss oder dass eine bestimmte Form vorgegeben wird, sind unzulässig und können abgemahnt werden.

Fazit: Keine pauschalen Abweisungen des Widerrufs

Bekommen Händler:innen eine Widerrufserklärung, die sie nicht zuordnen können, darf der Widerruf nicht pauschal zurückgewiesen werden, denn die Kundschaft muss ihn nicht zwingend persönlich erklären. Herrscht Unklarheit über die Identität des Erklärenden, muss im Zweifel der Verbraucher oder die Verbraucherin beweisen, dass ein wirksamer Widerruf erklärt worden ist. Im Gegenzug müssen Unternehmen aber im Rahmen der vertraglichen Sorgfaltspflicht ernsthaft prüfen und ermitteln, ob die Erklärung einem Vertragspartner zugeordnet werden kann, soweit zumindest ein Name genannt wird und auf einen bestimmten Vertrag Bezug genommen wird. Einfach abgewiesen werden darf die Erklärung jedenfalls nicht.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 23.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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dirk
26.08.2024

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Nun ja - wenn der Widerruf keinem Kunden zugeordnet werden kann, dürfte es schwierig werden - zumal ja auch in der Regel das Geld auf dem gleichen Wege wie die ursprüngliche Zahlung erstattet werden muss. Und anders lautende Bankverbindungen, Paypalkonten o.ä. muss und darf man nicht akzeptieren - zumal dies einem Betrug Tor und Tür öffnen würde. So könnte ja z.B. ein Paketdieb sich dann das Geld auf sein Konto erstatten lassen, indem er einfach umgehend alles zurückschickt mit neuem Zahlungskontakt. Wenn man mal Formalien wie andere Emailadresse außer acht lässt - sofern Dinge wie Name des Käufers, Bestellnummer o.ä. klar angegeben werden, ist auch eine Zuordnung möglich und somit muss der Widerruf akzeptiert werden, egal wer ihn erklärt. Ebenso, wenn der Widerruf z.B. nicht von der Bestelladresse sondern von einer abweichenden Lieferadresse kommt. Schwieriger wird es wohl, wenn es sich z.B. um ein Geschenk handelt, und der Beschenkte diese Daten nicht hat, und auch keine Rechnung oder anderen Beleg. Dann dürfte man wohl zumindest irgendeine Form von Nachweis über den Kauf oder Käufer verlangen - so wie im Geschäft den Bon - oder wie oben erwähnt, eine Vollmacht des Käufers. Sonst könnte ja auch jeder kommen, und z.B. einen Artikel irgendwo billig kaufen und bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis zurückgeben, oder einen Artikel zurückgeben, den er woanders gelauft hat und dort die Widerrufsfrist verpasst hat o.ä. (Alles schon gehabt...) Fazit: Es muss auf irgendeine geeignete Form nachgewiesen werden, wer den Artikel gekauft und an wen das Geld erstattet werden muss. Alles andere dürfte rechtlich schwierig werden.