Das gesetzliche Widerrufsrecht steht der Kundschaft grundsätzlich bei Online-Käufen zu und darf nur in engen, vom Gesetz festgeschriebenen Fällen eingeschränkt werden. Die Kundschaft hat sich dabei aber auch an ein paar Spielregeln zu halten: Sie ist unter anderem dazu verpflichtet, den Widerruf ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem Unternehmen mitzuteilen. Aber muss die Erklärung dabei immer zwingend vom Kunden oder der Kundin selbst kommen? Und was ist, wenn Händler:innen den Erklärenden gar nicht sicher identifizieren können, weil z. B. eine fremde E-Mail-Adresse verwendet wird? Darf dann der Widerruf dann verweigert werden? Wir geben Antworten.
Eindeutige Erklärung erforderlich
Bei manchen Verbraucher:innen herrscht noch immer der Irrglaube, es würde für eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts genügen, die Ware einfach und bequem kommentarlos an den Online-Shop zurückzuschicken oder sie gar nicht erst anzunehmen. Das Gesetz ist jedoch eindeutig und verlangt eine ausdrückliche Erklärung der Kundschaft (§ 355 BGB). Daraus muss klar und deutlich der Entschluss hervorgehen, den Vertrag (teilweise) widerrufen zu wollen.
Eine bestimmte Form wird dabei nicht vorgegeben. Der Widerruf kann daher mündlich, z. B. per Telefon, schriftlich in Textform, beispielsweise per E-Mail, oder durch das Muster-Widerrufsformular erklärt werden. Bei all diesen Möglichkeiten ist besonders wichtig, dass die Erklärung inhaltlich hinreichend klar formuliert ist und dem richtigen Empfänger zugeht.
Widerruf kann auf Dritte übertragen werden
Die Widerrufserklärung ist allerdings kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Die Kundschaft kann daher auch Dritten eine entsprechende Vertretungsmacht einräumen und sie mit dem Widerruf beauftragen. Diese Erklärung muss sie sich dann aber auch zurechnen lassen.
Kann eine Erklärung nicht zugeordnet werden, weil sie beispielsweise durch eine fremde E-Mail-Adresse übersendet wurde, dann bedeutet das nicht, dass der Widerruf ignoriert oder sogar abgelehnt werden darf. Anders lautende Klauseln in den AGB, dass die Kundschaft selbst den Widerruf erklären muss oder dass eine bestimmte Form vorgegeben wird, sind unzulässig und können abgemahnt werden.
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