Alle im E-Commerce wissen: Nach deutschem Recht steht Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Online-Einkauf ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, dass sie binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurücksenden können. Aber wie genau das zu erfolgen hat, ist eine Frage, über die man trefflich streiten kann. Fest steht: Online-Händlerinnen und -Händler müssen mit allem rechnen.

Widerrufsrecht und Rücksendepflichten

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Ware innerhalb der Widerrufsfrist an den Shop zurückschicken. Entgegen weit verbreiteter Annahmen ist es aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Ware dabei im Originalkarton zurückzusenden. Zwar wünschen sich dies viele Unternehmen, doch das Fehlen der Originalverpackung allein stellt keinen Grund dar, den Widerruf zu verweigern. Wie sieht es hingegen mit der Versandverpackung aus?

Auch sie muss natürlich nicht verwendet werden, denn eine Pflicht dazu kennt das Gesetz nicht. Dennoch haben der Verbraucher oder die Verbraucherin die Nebenpflicht, bei der Rücksendung sorgsam vorzugehen und die Ware angemessen zu verpacken. Das hängt natürlich von der Warengattung ab und eine Glasvase ist logischerweise anders zu verpacken als ein T-Shirt.

Müllbeutel als Rücksendeverpackung: rechtliche Bewertung

Obwohl es nicht ideal ist, eine Retoure in einem Müllbeutel zu verpacken, ist dies grundsätzlich nicht verboten, solange die Ware dabei keinen Schaden nimmt. Am gerade erwähnten Beispiel ist es bei Kleidung vermutlich weniger ein Problem, denn viele Shops setzen generell auf Kunststofftüten statt Kartons. Hier stellt der Müllbeutel - abgesehen von den optischen Gründen - meist kein Problem dar. Sofern der Müllbeutel die Ware hinreichend schützt und diese unversehrt im Lager ankommt, hat der Shop keine rechtliche Grundlage, den Widerruf abzulehnen.

Anders sähe es natürlich bei zerbrechlichen oder empfindlichen Gegenständen aus. Sollte durch eine unsachgemäße Verpackung ein Schaden an der Ware entstehen, könnte das geschädigte Unternehmen unter Umständen einen Schadensersatz verlangen, § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB (Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht).