Wer einen Online-Shop betreibt, muss seine Kundschaft über die Versanddauer informieren. In Art. 246a § 1 Nr. 10 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) heißt es dazu:

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen [...] 
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss [...].“

Ein konkreter Termin muss zum Glück nicht genannt werden. Das wäre im Fernabsatz auch kaum zu bewerkstelligen. Schließlich ist der Liefertermin bei der Zahlweise auf Vorkasse auch von der Kundschaft abhängig. Auch die englischsprachige Variante der zugrunde liegenden EU-Verbraucherrechterichtlinie spricht für eine eher lockere Auslegung. Dort wird von „time“ (eher als Zeitraum zu verstehen) statt von „date“ (einem festen Datum) gesprochen.

Entsprechend dürfen Unternehmen sehr wohl Zeiträume angeben. Allerdings gibt es auch hier Hürden.

Rechtssichere Bezeichnungen

Werfen wir zunächst einen Blick auf rechtssichere Bezeichnungen. Zulässige Lieferzeitangaben sind:

  • Lieferzeit ca. 1 Woche
  • Lieferzeit 3 bis 5 Tage
  • Lieferzeit bis zu 5 Tage

Schwierig ist die Angabe in Werktagen. Hintergrund sind die teilweise regionalen Feiertage, sodass für die Kundschaft aus Sachsen in der Woche vom Buß- und Bettag weniger Werktage vergehen als für Käufer:innen aus Bayern in derselben Woche.

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Abmahngefährdete Angaben

Wer zu anderen Angaben greift, riskiert unter Umständen eine Abmahnung. Als wettbewerbswidrig gelten folgende Versandzeitangaben:

„Versand auf Nachfrage“

Unternehmen sind dazu verpflichtet, Angaben zum Versand zu machen. Dazu gehören neben der Lieferzeit auch die Angabe der Liefergebiete sowie der Versandkosten. Wer lediglich „Versand auf Nachfrage“ schreibt, kommt seinen Informationspflichten nicht nach.

„In der Regel“

Warum diese Angabe abmahngefährdet ist, mag einem wie Wortklauberei vorkommen. Die Angabe suggeriert, dass der Versand für gewöhnlich in der angegebenen Zeit passiert, dass es aber auch Ausnahmen gibt. Diese Ausnahmen werden aber nicht genannt. Genauso wenig weiß die Kundschaft, ob gerade der regelmäßige Versand stattfindet oder eben eine Ausnahmesituation herrscht, was wiederum dazu führt, dass sie eben nicht weiß, wann sie mit der Ware zu rechnen hat (OLG Frankfurt a. M., Aktenzeichen: 6 W 55/11 und OLG Bremen, Aktenzeichen: 2 W 55/09).

„Sofort lieferbar“

Es ist zwar schön für die Kundschaft, zu wissen, dass die Lieferung sofort veranlasst wird, allerdings kennt sie damit noch nicht die Versanddauer. Befindet sich das Lager beispielsweise im Ausland, kann die Versanddauer trotz sofortigen Versands einige Tage, schlimmstenfalls sogar Wochen betragen. Im Übrigen ist die Angabe laut Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2014, Aktenzeichen: 2 HK O 14/14) rechtswidrig, wenn der Versand nicht tatsächlich am nächsten Tag geschieht.

„Voraussichtlich“

Ebenso rechtswidrig ist die Angabe, der Versand erfolge „voraussichtlich“ innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Angabe gilt als nicht hinreichend bestimmt (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12), da sie eine Relativierung enthält. Die Kundschaft könne nicht selbst zuverlässig einschätzen, wie lange die Lieferung nun dauere.

„Nach Zahlungseingang“

Verbraucher:innen müssen außerdem in die Lage versetzt werden, sich die Lieferzeit auszurechnen. Dabei ist es notwendig, sich auf ein Ereignis zu beziehen, das die Kundschaft kennt, wie etwa das Bestelldatum. Nicht transparent ist hingegen die Angabe „nach Zahlungseingang“, da man so nicht ausrechnen kann, wann die Lieferung spätestens erfolgt. Hier wäre es sinnvoller, sich auf einen Zeitpunkt, den die Kundschaft kennt, zu beziehen. Diese wäre beispielsweise der Tag, an dem die Zahlung veranlasst wurde. 

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