Haftung bei Paketzustellung: Nachbar rückt Paket nicht heraus

Veröffentlicht: 01.08.2024
imgAktualisierung: 01.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.08.2024
img 01.08.2024
ca. 2 Min.
Das Bild zeigt eine Comic-Zeichnung im Pop-Art-Stil. In der Mitte des Bildes sieht man eine Hand, die an eine Tür klopft. Um die Hand herum sind die Wörter "Knock Knock" in großer, bunter Schrift dargestellt. Der Hintergrund besteht aus einem roten Punktmuster mit gelben und roten Sternen, die den Klang des Klopfens hervorheben.
studiostoks / Depositphotos.com
Ein Paket wird beim Nachbarn abgegeben, der es aber nicht herausgibt. Hat der Kunde hier Anspruch auf eine Erstattung?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um ein Zustellproblem: Ein Kunde gibt im Bestellformular als Anmerkung an, dass das Paket auf keinen Fall beim Nachbarn abgegeben werden soll. Der Händler versäumt es, diese Angabe an den Paketzulieferer weiterzuleiten und es kommt, wie es kommen muss: Am Zustelltag ist der Käufer nicht zu Hause und die Fahrerin gibt das Paket bei besagtem Nachbarn ab. Es dauert nicht lange, da meldet sich der Kunde beim Händler und erklärt, dass der Nachbar das Paket nicht herausrückt. Er verlangt nun eine Erstattung. Zu Recht?

Grundsatz: Händler:innen für den Transportweg verantwortlich

Gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um ein B2C-Geschäft (Unternehmen zu Verbraucher:in) handelt: Bei diesen Geschäften haftet das Unternehmen für den Transportweg. Geht das Paket unterwegs verloren oder wird die Ware beschädigt, muss eine Erstattung oder Neulieferung veranlasst werden. Das gilt so lange, bis die Ware wie vereinbart zugestellt wurde. Aber: Was heißt „wie vereinbart“? Im Shop gibt die Kundschaft für den Versand eine Adresse an, an die das Paket gesendet werden soll. Damit der Kaufvertrag seitens des Shopbetreibers oder der -betreiberin erfüllt wird, muss das Paket an dieser Adresse an die Kundschaft übergeben werden. Eine Haftung gegenüber der Käufer:innen wird nur dann eher beendet, wenn das Paket auf Wunsch der Kundschaft umgeleitet wird. So kann es eben auch sein, dass man als Unternehmen erst mal dafür gerade stehen muss, wenn die Ware in der Nachbarschaft abgegeben wurde und es dort zur Beschädigung kommt.

Fazit: Händler muss Kaufpreis erstatten

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Da das Paket nicht beim Kunden abgegeben wurde, ist die Haftung des Händlers noch nicht beendet. Das ist ärgerlich, denn für das Verhalten des Nachbarn kann er schließlich nichts. Immerhin ist er nicht zur Neulieferung verpflichtet, sondern kann den Kaufpreis einfach erstatten. Ein Bonus ist außerdem, dass er weiß, wo sich das Paket befindet. Der Händler kann sich also an den Versanddienstleister wenden und/oder sogar Strafanzeige gegen den Nachbarn erstatten. Gleichzeitig ist es dem Kunden aber nicht zumutbar, abzuwarten, bis das Ganze geklärt ist. Seine Forderung ist also berechtigt. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 01.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Dirk
08.08.2024

Antworten

wer hat DHL denn erlaubt an eine andere Adresse zuzustellen? Warum soll der Absender das ausdrücklich verbieten?