In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Diesmal geht es um ein Zustellproblem: Ein Kunde gibt im Bestellformular als Anmerkung an, dass das Paket auf keinen Fall beim Nachbarn abgegeben werden soll. Der Händler versäumt es, diese Angabe an den Paketzulieferer weiterzuleiten und es kommt, wie es kommen muss: Am Zustelltag ist der Käufer nicht zu Hause und die Fahrerin gibt das Paket bei besagtem Nachbarn ab. Es dauert nicht lange, da meldet sich der Kunde beim Händler und erklärt, dass der Nachbar das Paket nicht herausrückt. Er verlangt nun eine Erstattung. Zu Recht?
Grundsatz: Händler:innen für den Transportweg verantwortlich
Gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um ein B2C-Geschäft (Unternehmen zu Verbraucher:in) handelt: Bei diesen Geschäften haftet das Unternehmen für den Transportweg. Geht das Paket unterwegs verloren oder wird die Ware beschädigt, muss eine Erstattung oder Neulieferung veranlasst werden. Das gilt so lange, bis die Ware wie vereinbart zugestellt wurde. Aber: Was heißt „wie vereinbart“? Im Shop gibt die Kundschaft für den Versand eine Adresse an, an die das Paket gesendet werden soll. Damit der Kaufvertrag seitens des Shopbetreibers oder der -betreiberin erfüllt wird, muss das Paket an dieser Adresse an die Kundschaft übergeben werden. Eine Haftung gegenüber der Käufer:innen wird nur dann eher beendet, wenn das Paket auf Wunsch der Kundschaft umgeleitet wird. So kann es eben auch sein, dass man als Unternehmen erst mal dafür gerade stehen muss, wenn die Ware in der Nachbarschaft abgegeben wurde und es dort zur Beschädigung kommt.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben