Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern gibt es zahlreiche. Ohne besondere Sonderangebote, Streichpreise, spezielle Rabattaktionen und saisonale Sales kommt jedoch kaum ein Online-Händler aus. Hier gibt es aber strenge Regelungen, da stets die Gefahr der Irreführung der Verbraucher im Raum steht, die sich durch die Preisvergleiche zum Kauf verleitet fühlen.

Streichpreise
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Die Rabattschlacht und der Konkurrenzkampf im Online-Handel sind ungebrochen riesig. Händler können folgende Streichpreise für die Bewerbung ihrer Waren verwenden:

1. Vergleich mit eigenen (zuvor verlangten) Preisen

Möchte ein Händler einen Streichpreis verwenden, muss dieser vom Verkäufer zum Einen tatsächlich und ernsthaft über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein. Der frühere Preis darf auch nicht künstlich überhöht angesetzt worden sein.

Der frühere Preis wurde also

  • tatsächlich in letzter Zeit verlangt,
  • ernsthaft und über einen längeren Zeitraum verlangt,
  • nicht überhöht angesetzt.

Wie der Bundesgerichtshof vor knapp einem Jahr entschieden hat, ist bei der Werbung mit Streichpreisen, denen ein niedriger Preis gegenübergestellt wird, eindeutig als früherer vom Verkäufer geforderter Preis erkennbar und damit nicht gesondert zu erläutern. Es ist aus Gründen der Transparenz trotzdem nicht falsch und weiterhin empfehlenswert, deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um den Ursprungspreis handelt, den Sie selbst zuvor verlangt haben, wie z. B. durch diese Darstellung:

„Unser bisheriger Preis 19,90 Euro

Jetzt 14,90 Euro“

Allerdings dürfen es Händler bei der Gegenüberstellung zu eigenen Preisen nicht übertreiben. Wie die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum berichten, hat das Landgericht Köln ganz aktuell entschieden (Beschluss vom 30.08.2016, Az.: 33 O 127/16), dass der neue niedrige Preis jedoch nicht mit dem im Ladengeschäft verlangten Preis verglichen werden darf. Bei der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübersteht, sei zwar eindeutig erkennbar, dass es sich um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handelt. Dies jedoch nur im Rahmen eines vergleichbaren Vertriebsweges. Der Online-Shopper gehe jedoch nicht davon aus, dass es sich um den (bisher) verlangten Ladenpreis handelt. Der Online-Shop sucht ja gerade im Internet nach Angeboten, und nicht nach Angeboten für den stationären Handel. Zudem liege beiden Vertriebswegen eine komplett andere Preiskalkulation zugrunde.

2. Vergleich mit der UVP des Herstellers

Soll der neue Preis mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers verglichen werden, so ist dies zulässig und auch gängig. Dieser Vergleichspreis muss jedoch tatsächlich aktuell verlangt werden und darf nur mit weiteren Erläuterungen durchgestrichen werden, z. B.

„Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 19,90 Euro

Jetzt 14,90 Euro“

Unzulässig sind Bezugnahmen

  • auf eine falsche UVP sowie
  • auf eine nicht existente UVP.

Verzichten Sie hingegen auf eine Gegenüberstellung mit einer ehemaligen UVP des Herstellers, da diese irreführend sein kann, wenn die Preissenkung bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.1999, Az.: I ZR 131/97).

3. Vergleich mit Preisen von Mitbewerbern

Soll der Preisvergleich mit dem Preis eines Wettbewerbers stattfinden, so darf dieser Vergleichspreis nur mit weiteren Erläuterungen durchgestrichen werden. Zudem sind bei der vergleichenden Werbung mit Preisen der Konkurrenz alle generellen Irreführungsverbote zu beachten.

Händler sollten den Vergleich also nur zu vergleichbaren Waren ziehen, zwischen denen keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist (BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: I ZR 141/07).