In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um den Versand: Eine Kundin bestellt bei einer Händlerin Ware. Diese wird über DPD versandt. Als auch einige Tage nach dem Absenden noch keine Ware angekommen ist, wendet sich die Kundin an die Händlerin. Diese wiederum hakt bei DPD nach. DPD behauptet, man habe das Paket in der Garage abgestellt. Allerdings befindet sich dort kein Paket. Auch eine Abstellgenehmigung wurde nie erteilt. Die Kundin will nun ihr Geld von der Händlerin zurück. Zu Recht?

Grundsatz: Für den Transport haften die Händler:innen

Verbraucher:innen sind im E-Commerce besonders geschützt. Das zeigt sich auch beim Versand. Während bei B2B- oder C2C-Verkäufen die Haftung in dem Moment aufhört, in dem die verkaufende Person das Produkt an den Versanddienstleister übergibt, trägt im B2C-Geschäft das Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Unternehmen haften also für die zufällige Verschlechterung oder den Verlust des Produktes auf dem Transportweg.

Die Haftung hört dann auf, wenn das Paket bei der Kundschaft wie vereinbart zugegangen ist. Das kann eben auch heißen, dass die Kundschaft einen Ablageort festgelegt hat. Allerdings greift diese Haftung nicht grenzenlos: Wird das Paket auf Wunsch der Kundschaft umgeleitet, müssen Verkäufer:innen dafür nicht haften.

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Fazit: Kundin bekommt Geld zurück

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keine Abstellgenehmigung erteilt. Entsprechend hätte DPD das Paket gar nicht erst in der Garage abstellen dürfen. Für das Verschwinden des Pakets haftet gegenüber der Kundin allerdings die Händlerin. Diese muss den Kaufpreis erstatten. Die Forderung ist berechtigt.