In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um den Versand: Eine Kundin bestellt bei einer Händlerin Ware. Diese wird über DPD versandt. Als auch einige Tage nach dem Absenden noch keine Ware angekommen ist, wendet sich die Kundin an die Händlerin. Diese wiederum hakt bei DPD nach. DPD behauptet, man habe das Paket in der Garage abgestellt. Allerdings befindet sich dort kein Paket. Auch eine Abstellgenehmigung wurde nie erteilt. Die Kundin will nun ihr Geld von der Händlerin zurück. Zu Recht?
Grundsatz: Für den Transport haften die Händler:innen
Verbraucher:innen sind im E-Commerce besonders geschützt. Das zeigt sich auch beim Versand. Während bei B2B- oder C2C-Verkäufen die Haftung in dem Moment aufhört, in dem die verkaufende Person das Produkt an den Versanddienstleister übergibt, trägt im B2C-Geschäft das Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Unternehmen haften also für die zufällige Verschlechterung oder den Verlust des Produktes auf dem Transportweg.
Die Haftung hört dann auf, wenn das Paket bei der Kundschaft wie vereinbart zugegangen ist. Das kann eben auch heißen, dass die Kundschaft einen Ablageort festgelegt hat. Allerdings greift diese Haftung nicht grenzenlos: Wird das Paket auf Wunsch der Kundschaft umgeleitet, müssen Verkäufer:innen dafür nicht haften.
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Fazit: Kundin bekommt Geld zurück
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keine Abstellgenehmigung erteilt. Entsprechend hätte DPD das Paket gar nicht erst in der Garage abstellen dürfen. Für das Verschwinden des Pakets haftet gegenüber der Kundin allerdings die Händlerin. Diese muss den Kaufpreis erstatten. Die Forderung ist berechtigt.
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Für eBay war es dann zugestellt, egal was komme. Nach Anzeige bei der Polizei und Mahnbescheide an eBay und Hermes, haben die beiden dann eingelenkt. Nebenbei wurde dann angeblich das Paket lt. Polizei einer männlichen Person übergeben. Schon komisch, denn dort wo es passiert sein sollte wohnt ne 80 jahrige Dame.
Interessant ist nun ja auch das DHL ja auch keine Unterschrift mehr einholen muss bei Business Paketen, außer man beauftragt das natürlich mit Zusatzentgeld. Es reicht die Unterschrift des DHL Ausfahrers.
Amazon legt es Grundsätzlich ab, aber immerhin, wird ein Foto mit geschickt wo man es findet, aber rechtskonform ist es eben auch nicht. Wenn weg ist das voll kommen egal ob ein Bild da ist. Es wurde einfach nicht dem Käufer übergeben sondern öffentlich irgendwo hin gestellt, wo es theoretisch jeder mitnehmen kann.
Bedauerlich ist ja auch das die Gerichte eine Nachbarschaftsz ustellung, wenn auch nicht beauftragt ab segnen, auch wenn man ggf gar nicht weiß wo dann das Paket ist. Händler haben leider oft die A-Karte, da viele Versanddienstle ister sich per AGB das Recht vorbehalten einfach ab zu stellen. Ob dies rechtens ist, da diese eine Einseitige übermäßige Einschränkung dar stellt, müsste dann wohl vor Gericht mal geklärt werden. Das Gute ist, die Versanddienstle ister wollen natürlich kein Urteil und knicken oft ein, wenn man Gerichte ins Spiel bringt.
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Das ist gerecht?
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"... Die Forderung ist berechtigt." Der Händler kann seine Förderung jedoch gegenüber dem Dienstleister (Paketdienstlei ster/Spedition) gelten machen.
Grüße
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