In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um einen Akku, der den Geist aufgibt: Eine Käuferin hat sich vor einiger Zeit ein Notebook gekauft. Nach knapp zwei Jahren versagt der Akku vollständig. Er lädt nur noch sehr langsam und entlädt sich dafür umso schneller. Der Kundin ist bewusst, dass die Leistung von Akkus nachlassen kann, aber so stark? Sie vermutet einen Mangel und wendet sich an den Händler, der sie wiederum an den Hersteller verweist. Nach mehreren Gesprächen mit der Kundenhotline des Herstellers wird es der Kundin zu bunt und sie wendet sich erneut an den Händler. Er soll sich jetzt um das Problem kümmern. Zu Recht?

Grundsatz: Gewährleistungsrecht ist Sache der Händler:innen

Das Gewährleistungsrecht, auch Mängelhaftung genannt, nimmt die Schuldner:innen in die Pflicht. Sie müssen für eine mangelhafte Leistung einstehen. Wird ein Produkt gekauft, schuldet die Verkäuferschaft eine mangelfreie Ware. Zeigt sich ein Mangel, muss sich damit also der Händler oder die Händlerin auseinandersetzen. Mit den Hersteller:innen hat das Gewährleistungsrecht zunächst wenig zu tun.

Anders sieht es aus, wenn es eine Herstellergarantie gibt, auf die sich die Kundschaft beruft. In diesem Fall sind die Hersteller:innen in der Regel die Ansprechpartner. Allerdings entbindet eine bestehende Garantie die Händlerschaft nicht von ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

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Fazit: Händler muss sich kümmern

Was aber bedeutet da für unseren Fall? Die Kundin hätte sich nie an den Hersteller wenden müssen. Viel mehr hätte sich der Händler des Falls annehmen müssen. Gleichzeitig ist der Händler aber auch in einer vorteilhaften Position. Da der Kauf mehr als ein Jahr zurückliegt, muss die Kundin beweisen, dass der Akku tatsächlich mangelhaft ist und das Problem nicht etwa auf einen unsachgemäßen Umgang zurückzuführen ist. Nichtsdestotrotz hat die Kundin recht, wenn sie sich weiter an den Händler wendet. Ihr Verhalten ist damit berechtigt.